Servicethemen: Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag

Rund um den Arbeitsvertrag

Angesichts der schwierigen Arbeitsmarktverhältnisse kündigt oftmals der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag und nicht der Arbeitnehmer. Hat ein Beschäftigter jedoch eine attraktivere Stelle bei einem anderen Unternehmen gefunden, die seinen Ansprüchen besser gerecht wird, besteht für ihn ebenso die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Da ein Arbeitssuchender oftmals mehrere Bewerbungen gleichzeitig am laufen hat, ist es sinnvoll, Arbeitgeber im Vorfeld um eine gewisse Bedenkzeit zu bitten. So kann man seine Entscheidung in Ruhe bedenken und geht rechtlichen Streitereien aus dem Weg.

Vom Arbeitsvertrag zurücktreten kann der Arbeitnehmer nicht, schließlich hat er einen Vertrag abgeschlossen. In einem wirksamen Arbeitsvertrag haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Arbeitszeit, Art der Arbeit, Vergütung und Vertragsbeginn geeinigt. Fehlt ein wesentlicher Vertragsbestandteil oder verstößt der Arbeitsvertrag gegen das bestehende Recht handelt es sich um einen fehlerhaften Arbeitsvertrag. In diesem Fall bringt eine Rechtsberatung Aufschluss. Es lohnt sich ebenso vorab ein Blick in Arbeitsvertrag Muster oder Vorlagen. Diese informieren über die Bestandteile, die einen Vertrag rechtskräftig machen.

Den Vertrag kann der frisch eingestellte Arbeitnehmer ordnungsgemäß in der Probezeit unter Einhaltung der 14-tägigen Kündigungsfrist (zum Beispiel am ersten Arbeitstag) wieder kündigen. Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Vertragsbedingungen kann das jeweilige Unternehmen auf Schadensersatz klagen. Im Klartext bedeutet das, dass der Arbeitnehmer gegebenenfalls zwei Wochen im Unternehmen arbeiten muss - außer der Arbeitsvertrag erlaubt eine Kündigung vor Arbeitantritt. Ein Grund muss der Arbeitnehmer nicht angeben, wenn er den Arbeitsvertrag kündigt. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen. Soweit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, greift die gesetzliche Kündigungsfrist. Um die Vertragsbeendigung glimpflich über die Bühne zu bringen, empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Vorgesetzten. Eventuell entlässt er den Beschäftigten auch ohne die Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Kündigung sollte in jedem Fall schriftlich festgehalten werden, dennoch sollte der Beschäftigte versuchen, auf das Entgegenkommen des Verantwortlichen zu setzen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die die Probezeit hinter sich haben, beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Für Arbeitgeber gelten die selben Fristen. Die Kündigungsfrist verlängert sich allerdings für den Arbeitgeber, je länger ein Beschäftigter im Unternehmen arbeitet.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag bedarf es in der Regel keiner Kündigung. Der Arbeitsvertrag läuft nach einer bestimmten, vorher schriftlich fixierten Zeit, aus. Es kann sich hierbei um einen kalendermäßig befristeten oder zweckbefristeten Vertrag handeln. Eine Befristung ist rechtlich zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund - wie zum Beispiel eine Vertretungstätigkeit - gerechtfertigt ist. Das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu dreimal verlängert werden. Ohne Befristungsgrund ist auch eine kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahre zulässig. Wird keine Befristung vereinbart, handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird.