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Vollzeit - Teilzeit 

Arbeit flexibel nachgehen   


Viele Arbeitnehmer, die in einer Vollzeit-Beschäftigung stehen, würden ihre Arbeit gerne flexibler gestalten. Verschiedene Arbeitszeitmodelle kommen diesem Wunsch entgegen - die Arbeit in Teilzeit liegt im Trend. Auch für den Arbeitgeber hat die Teilzeitbeschäftigung Vorteile: Er kann rasch auf die Auftragslage reagieren. Zudem belegen Studien, dass flexible Arbeitnehmer motivierter und produktiver sind. So ist die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Allein sieben verschiedene Teilzeitmodelle unterscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Teilzeitarbeit wird oftmals als Halbtagbeschäftigung verstanden. Die Arbeitszeit einfach um die Hälfte zu reduzieren, ist aber nur eine von vielen Möglichkeiten. Teilzeitangebote nehmen vor allem Frauen wahr, um Familie und Beruf besser unter einen Hut zu bekommen. Es lässt sich aber auch ein Anstieg der Teilzeitquote bei Männern verzeichnen, selbst wenn für diese die Reduzierung der Arbeitszeit ein Karriereknick und eine geringere Rente bedeuten könnte. Um herauszufinden, ob ein Arbeitnehmer, der Vollzeit arbeitet, auch mit einem Teilzeitgehalt seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, kann online das Gehalt berechnen. So steht auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Beispiel ein Teilzeitrechner zur Verfügung. Auch andere Internet-Plattformen bieten eine Berechnung des Teilzeit-Netto-Gehalts, des Urlaubs und sonstigen Leistungen an.

Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Beschäftigte, die bereits mehr als sechs Monate in einem Unternehmen oder Betrieb arbeiten. Zudem sollte der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Wer den Wunsch hat, seine Arbeitszeit zu reduzieren, sollte dies drei Monate im Voraus an entsprechender Stelle ankündigen. Lehnt das Unternehmen ab, hat der Beschäftigte das Recht zu klagen. Der Arbeitgeber muss betriebliche Gründe nachweisen, um den Sprung von der Vollzeit- zur Teilzeittätigkeit abzulehnen. Diese Richtlinien sind im neuen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge verankert. Das Gesetz löste am 31.12.2000 das Beschäftigungsförderungsgesetz ab. Als Teilzeitbeschäftigte gelten auch Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung, also eine Mini-Job bis zu 400 Euro ausführen. Ebenso zählen Arbeitnehmer in der Gleitzone dazu. Hierbei handelt es sich um Mini-Jobs zwischen mehr als 400 und 800 Euro. Teilzeitbeschäftigte haben nach der neuen Rechtslage im Arbeitsrecht die selben Rechte wie Arbeitnehmer in Vollzeit-Beschäftigung - Ausnahmen bestehen allerdings im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.