Krank melden: Darauf sollten Arbeitnehmer achten

Krank melden: Darauf sollten Arbeitnehmer achten

Berufsleben | 03.10.2023

Wenn Sie sich am Morgen krank fühlen, sollten Sie besser nicht zur Arbeit gehen und sich krank melden. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden, sonst kann es Konsequenzen für Sie geben. Doch wie können Sie sich richtig krank melden? Und brauchen Sie unbedingt eine Krankschreibung? Auf diese, und noch mehr Fragen, finden Sie hier Antworten.

Wann MUSS ICH MICH KRANKMELDEN?

Ob Sie sich zu eingeschränkt fühlen, um zu arbeiten, können nur Sie selbst als Arbeitnehmer einschätzen. Dabei sollten Sie natürlich mit Bedacht vorgehen, und nicht nur an sich selbst denken. Denn natürlich kann es vorkommen, dass Sie zwar ein wenig angeschlagen sind, sich aber durchaus noch in der Lage dazu fühlen zu arbeiten. Allerdings trieft vielleicht Ihre Nase, und Husten haben Sie auch. Es könnte also durchaus sein, dass eine Ansteckungsgefahr von Ihnen ausgeht. Speziell in Zeiten von Corona, sollten Sie nun zu Hause bleiben, um Ihre Kollegen nicht zu gefährden.

Sie sollten sich also immer dann krank melden, wenn Sie entweder andere mit Ihrer Krankheit anstecken könnten, oder, wenn Sie sich selbst gesundheitlich zu eingeschränkt fühlen, um Ihre Arbeit richtig auszuführen.

BIS WANN GENAU MUSS ICH MICH KRANKMELDEN?

Sie gehen richtig vor, wenn Sie das Gesetz beachten. § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sieht vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsunfähigkeit dem Betrieb gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Das bedeutet im Klartext, dass Sie Ihren Arbeitgeber am besten sofort kontaktieren und sich krank melden. Am besten noch vor Ihrem üblichen Dienstbeginn und bevor Sie einen Arzt aufsuchen. Denn rufen Sie zum Beispiel erst nach dem Arztbesuch an, kann es sein, dass Sie Ihren Dienstbeginn bereits verpasst haben. Sie hätten dann unentschuldigt am Arbeitsplatz gefehlt. Der Arbeitgeber könnte Sie deshalb abmahnen und bei Wiederholung schlimmstenfalls kündigen. 

BEI WEM MUSS ICH MICH KRANKMELDEN?

Hier gibt es zunächst keine allgemeingültige Regelung. Jedes Unternehmen kann die Art und Weise, wie die Krankmeldung der Arbeitnehmer zu erfolgen hat, im Arbeitsvertrag regeln. Halten Sie sich unbedingt an diese Vorgabe und kontaktieren Sie die Person oder Abteilung, die in Ihrem Arbeitsvertrag als Ansprechpartner hierfür genannt ist. Achten Sie ebenfalls auf die verlangte Form der Meldung im Krankheitsfall. Akzeptiert Ihre Firma nur telefonische Krankheitsanzeigen, dann müssen Sie anrufen. Eine mail wäre nicht ausreichend.

Hat der Arbeitgeber den Vorgang nicht vertraglich geregelt handhaben die meisten Firmen es so, dass die erste Krankmeldung formlos erfolgen darf. Allerdings sind auch hier ein paar Dinge zu beachten:

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Krankmeldung unverzüglich erhält. Kontaktieren Sie also entweder Ihren Chef, oder direkten Vorgesetzten. Ihre Krankmeldung kann beispielsweise per Telefon oder mail erfolgen. In manchen Betrieben ist es auch möglich sich per WhatsApp oder SMS krank zu melden. Informieren Sie sich am besten über die Gepflogenheiten bei Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie neu sind. Ihre Krankmeldung sollte folgende Dinge beinhalten:

  • Information: Sie kommen heute nicht zur Arbeit
  • Grund: Krankheit
  • Falls Sie planen einen Arzt aufzusuchen, weisen Sie darauf hin und geben Sie danach erneut Bescheid, um dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob eine Krankschreibung erfolgt ist
  • Suchen Sie keinen Arzt auf: geben Sie die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit an

BEISPIEL FÜR EINE SCHRIFTLICHE KRANKMELDUNG

Besteht Ihr Chef auf eine schriftliche Krankmeldung, bzw. ist es bei Ihrem Arbeitgeber üblich sich auf diese Art krank zu melden, können Sie sich an diesem Beispiel orientieren:

Sehr geehrte*r Herr*Frau.....

Hiermit muss ich mich für den heutigen Tag leider krank melden. Um die voraussichtliche Dauer meiner Erkrankung abzuklären, habe ich bereits meinen Arzt kontaktiert und einen Termin erhalten. Ich melde mich im Anschluss daran erneut, um die Dauer meiner Krankschreibung mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen,

MUSS ICH MITTEILEN WORAN ICH ERKRANKT BIN?

Nein. Im Krankheitsfall genügt es tatsächlich als Grund für Ihr Fernbleiben vom Arbeitsplatz "Krankheit" anzugeben. Sie sind nicht verpflichtet Ihren Arbeitgeber über die Art Ihrer Erkrankung zu informieren. Er darf Sie auch nicht danach fragen. Weiterhin darf auch die Krankenkasse Ihren Chef nicht über die Art Ihrer Erkrankung informieren. Ebensowenig wird Ihre Diagnose auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt sein.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: für hochansteckende Krankheiten besteht eine behördliche Meldepflicht. Diese geht von der Arztpraxis an das Gesundheitsamt. Sie selbst müssen Ihre Pflichten als Mitarbeiter Ihres Unternehmens beachten. Vertraglich sind Sie auf Grund Ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet Kollegen oder Kunden zu schützen und Rücksicht walten zu lassen. Es kann sein, dass Sie jemanden angesteckt haben, deshalb müssen Sie in diesem Ausnahmefall Ihren Arbeitgeber auf Ihre Erkrankung hinweisen.

KRANK MELDEN AM MONTAG ODER AN BRÜCKENTAGEN

Viele Arbeitnehmer haben Angst als Schwindler dazustehen, wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit für Montage oder Brückentage anzeigen. Frei nach dem Motto: Hat wohl am Wochenende zu viel gefeiert. Oder: Möchte wohl ein langes Wochenende genießen und nimmt den Brückentag dafür mit. Was können Sie tun, um diesen Vermutungen vorzubeugen? Um sicher zu gehen, dass Ihnen nichts unterstellt wird, sollten Sie Ihre Krankheit bereits am ersten Krankheitstag ärztlich bescheinigen, sich also ein Attest ausstellen lassen. Halten Sie zudem alle Fristen ein. Übertreiben Sie es jedoch nicht mit Entschuldigungen oder Erklärungen. Wenn Sie ein zu großes Ding aus Ihrer Erkrankung machen, wird der Vorgesetzt wahrscheinlich erst recht hellhörig.
Rechtlich gesehen gibt es keinen Unterschied zu einer Erkrankung an jedem anderen Wochentag.

MUSS ICH UNBEDINGT EINEN ARZT AUFSUCHEN, WENN ICH MICH ARBEITSUNFÄHIG FÜHLE?

Das regelt Ihr Arbeitsvertrag. Ist hier nichts vermerkt, dürfen Sie ohne ärztliches Attest bis zu drei Tage zu Hause bleiben. Danach müssen Sie eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung (abgekürzt "AU") vorlegen. Es kann jedoch passieren, dass Ihre Firma dies sofort verlangen wird, wenn Sie sich krank melden. Dann müssen Sie bereits früher eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Und Vorsicht: die Drei-Tages-Regelung zählt auch Sonn- und Feiertage mit. Erkranken Sie also an einem Donnerstag, ist der Sonntag Tag vier und bereits attestpflichtig, wenn Sie am Montag nicht wieder zur Arbeit erscheinen.

BIS WANN MUSS ICH DAS ATTEST ABGEBEN?

Auch hier gilt: spätestens am vierten Tag der Erkrankung. Wurden Sie krankgeschrieben, erhalten Sie einen Krankenschein in dreifacher Ausfertigung. Ein Teil ist für Ihre Krankenkasse, der zweite Teil für Ihre Firma, ein Teil für Sie selbst.
Diejenigen für Krankenkasse und Ihren Betrieb müssen umgehend auf den Weg zum jeweiligen Empfänger gebracht werden. Akzeptiert werden persönliche Abgabe durch einen Boten oder postalische Zusendung. Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihr Attest ankommt, senden Sie es per Einschreiben. Falls es knapp wird, weil Sie sich nicht direkt einen Krankenschein haben ausstellen lassen, sollten Sie Ihre Firma informieren. Schreiben Sie dazu am besten eine mail in der Sie darauf hinweisen, dass Sie nun krankgeschrieben wurden und, dass der Krankenschein mit der Post unterwegs ist. Fotografieren Sie ihn vorher und hängen Sie ihn der mail an. Der Empfänger kann dann sehen, dass Sie sich fristgerecht um eine Bescheinigung gekümmert haben und auch die voraussichtliche Dauer absehen.

WAS PASSIERT, WENN ICH KEINE BESCHEINIGUNG ABGEBE, ODER FRISTEN VERSÄUME?

Falls Sie sich verspätet krank gemeldet haben, oder Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät abgeben, kann Ihnen die Lohnfortzahlung für diese Zeit gestrichen werden. Auch sollten Sie mit einer Abmahnung rechnen. Passiert Ihnen dies öfter, droht eine fristlose Kündigung.

WAS PASSIERT, WENN ICH LÄNGER ALS ZUNÄCHST VERMUTET ARBEITSUNFÄHIG BIN?

Beachten Sie, dass Ihre Erkrankung immer lückenlos belegt sein muss. Sind Sie also nach Ablauf Ihres ersten Attestes noch nicht wieder gesund, sollten Sie Ihre Gesundheit spätestens am letzten Tag Ihrer Krankschreibung nochmals überprüfen lassen. Falls Sie eine Folgebescheinigung erhalten, informieren Sie umgehend Ihren Betrieb darüber und reichen Sie die Atteste sofort bei Krankenkasse und Arbeit ein.

Krankmeldung trotz URLAUB?

Auch hier gilt: zeigen Sie ihre Krankheit und die voraussichtliche Dauer sofort im Betrieb an. Nur so gelten Ihre Krankheitstage auch als solche und werden nicht auf Ihren Urlaub angerechnet. Da Sie hier in einer besonderen Beweispflicht sind, sollten Sie sich umgehend krank schreiben lassen. Falls Sie sich nicht zu Hause aufhalten, sollten Sie mitteilen, wie und wo Sie erreichbar sind. Befinden Sie sich im Ausland, sollte das Attest möglichst in deutscher oder zumindest englischer Sprache verfasst sein. Die durch Krankheit "ersetzten" Urlaubstage müssen Sie später neu beantragen.

KRANK MELDEN: WENN DAS KIND KRANK IST

Wenn Ihr Kind krank ist, dann müssen Sie sich um Ihr Kind kümmern. Das ist sogar gesetzlich geregelt, da Sie eine elterliche Fürsorgepflicht haben. Diese sticht Ihre Arbeitspflicht aus. Natürlich gibt es auch hier einige Dinge zu beachten. Diese Regelung gilt nur für Kinder von bis zu zwölf Jahren. Oder für ältere Kinder, die eine nachgewiesene Behinderung aufweisen und ohne Hilfe nicht alleine bleiben können. Wie lange Sie wegen Erkrankung Ihrer Kinder pro Jahr zu Hause bleiben dürfen, sehen Sie hier:

  • Verheiratete Arbeitnehmer: jeder Partner 10 Tage pro Kind
  • ab drei Kinder: maximal 25 Tage pro Partner
  • Alleinerziehende: 20 Tage pro Kind
  • Alleinerziehende ab drei Kinder: maximal 50 Tage

Krankmeldung IN ZEITEN VON CORONA

Seit dem 19.10.2020 und voraussichtlich bis zum 31.05.2022 gibt es spezielle Regelungen für Krankschreibungen. Wenn Sie an einer leichten Atemwegserkrankung leiden, können Sie sich von Ihrem Hausarzt telefonisch krankschreiben lassen. Aber auch hier gibt es Regeln:

  • Dauer der Krankschreibung zunächst maximal sieben Kalendertage
  • Einmalige telefonische Verlängerung von sieben Kalendertagen möglich
  • Ein niedergelassener Arzt muss Ihren Zustand telefonisch persönlich einschätzen

Dies kann helfen die Infektionen mit Corona einzudämmen. Sollte Ihr Arzt bei Ihnen jedoch keinen harmlosen Krankheitsfall, sondern eine Covid-19 Infektion vermuten, müssen Sie sich testen lassen. Sollte das Ergebnis positiv ausfallen unterliegt Ihre Erkrankung einer behördlichen Meldepflicht.

IHRE PFLICHTEN AUS § 5 EGFZG (ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ) ZUSAMMENGEFASST

Grundsätzlich haben Sie im Krankheitsfall gegenüber Ihrem Arbeitgeber folgende Pflichten: 

  • Sofortige Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit
  • Nachweispflicht in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach spätestens drei Tagen, wenn nicht ein früheres Verlangen vonseiten des Arbeitgebers kommuniziert wird 
  • Anzeigepflicht der voraussichtlichen Dauer
Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.