Was Sie über die Pausenregelung wissen müssen

Was Sie über die Pausenregelung wissen müssen

Berufsleben | 17.10.2019

Ruhepausen sind wichtig, um optimale Leistungen abrufen zu können und für die Gesunderhaltung des Körpers. Wer mehr über die gesetzliche Pausenregelung erfahren möchte, der liest hier weiter.

WAS SIE ÜBER DIE PAUSENREGELUNG WISSEN MÜSSEN

Ruhepausen sind wichtig, um optimale Leistungen abrufen zu können und für die Gesunderhaltung des Körpers. Wer mehr über die gesetzliche Pausenregelung erfahren möchte, der liest hier weiter. 

WAS IST DIE GESETZLICHE PAUSENREGELUNG?

Es gibt bestimmte Regelungen für den Arbeitsalltag. Diese sind im Arbeitsrecht festgehalten. Die Regeln betreffen

  • die maximale Arbeitszeit,
  • die Mehrarbeit, aber auch
  • die Auszeiten und Pausen während der Tätigkeit.

Die gesetzliche Pausenregelung legen das Recht auf eine Arbeitspause fest. Eine Verweigerung durch den Arbeitgeber ist verboten. Vielmehr ist dieser sogar in der Pflicht, ein Einhalten der Pausenregelung sicherzustellen. Die Pausenregelung ist ein Bereich des Arbeitszeitengesetz (ArbzG), welches den gesetzlichen Rahmen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer festlegt. Die Regelungen zu Arbeitszeit und Ruhepause finden sich vor Allem in § 3 und § 4 des ArbzG. 

WANN SIND PAUSEN PFLICHT?

Die Auszeiten sind Pflicht und müssen auf jeden Fall eingehalten werden. Sie sind prinzipiell nicht Teil der Tätigkeitszeit. Abhängig von der Arbeitszeit müssen folgende Pausenzeiten eingehalten werden: 

  • Arbeitszeit < 6 Std.: Wer nur bis maximal sechs Stunden am Stück arbeitet, der ist von der entsprechenden Pausenregelungen nicht unbedingt betroffen. In dieser Zeitspanne sind keine Pausen vorgeschrieben.
  • Arbeitszeit > 6 Std.: Bei einer Tätigkeit von mehr als sechs Stunden am Stück müssen Arbeitnehmer eine halbstündige Pause nehmen
  • Arbeitszeit >  9 Std.: Sind Arbeitnehmer länger als neun Stunden tätig, dann steht ihnen eine weitere Viertelstunde als Unterbrechung der Tätigkeit zu

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Pausenzeiten in 15-Minunten-Blöcke aufzuteilen.

Gesetzlich ist bestimmt, dass die Arbeitsunterbrechungen im Voraus festzuhalten sind. Die Mitarbeiter müssen darüber informiert sein, wie die Pausen zu nehmen sind und ob dies im eigenen Ermessen liegt.

Pausenregelungen haben bei Vollzeitbeschäftigung genauso Bestand wie bei Teilzeit. Auch Personal, das in Teilzeit arbeitet, nimmt nach sechs Stunden eine Arbeitspause.

Gut zu wissen: Wer jeden Tag sechs Stunden in Teilzeit arbeitet, hat damit kein gesetzliches Recht auf eine Arbeitspause.

 

RUHEPAUSE, RUHETAG, RUHEZEIT... - Was ist der Unterschied?

Im Bereich der Pausen gibt es verschiedene Formen. Diese sind eindeutig voneinander zu unterscheiden. So tauchen häufig die Begriffe

  • Ruhepause,
  • Betriebspause und
  • Ruhezeit
  • Ruhetag

auf. 

DIE RUHEPAUSE: Mittagspause und der Kaffee zwischendurch 

Als Ruhepause versteht man die "klassische" Unterbrechung der Tätigkeit am Arbeitsplatz zum Zwecke der Entspannung. Dies kann die Mittagspause oder der kurze Kaffee in der Kantine sein. Auf die Ruhepause beziehen sich die gesetzlichen Regelungen in §4 ArbzG. 

DIE BETRIEBSPAUSE: EINE UNGEPLANTE UNTERBRECHUNG DER ARBEIT

Hierbei handelt es sich nicht um eine geplante Auszeit. Vielmehr tritt diese ganz unvermittelt auf, der Arbeitnehmer kann sich auf diese Pausen nicht einstellen und nicht mit ihnen planen.

Ursache ist häufig eine technische Panne. Diese überraschende Arbeitszeitunterbrechungt tritt zum Beispiel auf, wenn es im Büro ein Computerproblem gibt. Durch dieses Problem wird verhindert, dass Beschäftigte ihre Arbeitsabläufe wie geplant durchführen können.

RUHEZEIT: AUSREICHENDE ZEIT DER ERHOLUNG NACH DEM ARBEITSTAG

Der Begriff wirkt auf den ersten Blick der Ruhepause sehr ähnlich. Befasst man sich näher mit dem Thema, fallen aber deutliche Unterschiede auf. Der Terminus der Ruhezeit ist vor allen Dingen durch die Arbeitswelt 4.0 und die immer weiter fortschreitende Digitalisierung bekannt.

Die Ruhezeit beschreibt die Spanne zwischen dem Abschluss des Arbeitstages bis hin zum Start des neuen Arbeitstages. Diese Spanne muss ausreichend groß sein. So ist im Arbeitszeitgesetz festgehalten, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum ausreichend Gelegenheit zur Erholung finden muss.

In dieser Ruhepause kann sich der Körper und der Geist der Arbeitnehmer erholen. So wird Rücksicht auf die Gesundheit des Arbeitnehmers genommen. Ebenso ermöglicht die Ruhepause bessere Leistungen am nächsten Tag.

Im § 5 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine Zeitspanne von elf Stunden als Ruhepause festgelegt. Dies muss der Regelfall sein. Dabei darf diese Spanne von elf Stunden Länge nicht unterbrochen werden.

Das bedeutet: Wenn ein Arbeitnehmer an einem Tag Überstunden macht, dann sollte er am nächsten Tag gegebenenfalls entsprechend später beginnen. Bei einem Arbeitstag bis 22 Uhr, dürfen Mitabeiter dann frühestens um 9 Uhr wieder mit der nächsten Schicht anfangen.

EIN RUHETAG IN DER WOCHE

Ein Tag in der Woche muss für den Beschäftigten frei sein. Dies ist durch den § 9 im Arbeitszeitgesetz geregelt. Grundsätzlich geht es hier um ein Verbot der Arbeit am Sonntag. Allerdings müssen dabei Ausnahmen berücksichtigt werden. Diese sieht der § 10 ArbZG vor. Zu den Ausnahmen dieser gesetzlichen Bestimmung zählen unter anderem

  • Krankenhäuser,
  • Rettungsdienste,
  • Rundfunk,
  • kirchliche Einrichtungen,
  • Verkehrsbetriebe,
  • Notdienste sowie
  • Gaststätten.

Gut zu wissen: In Bezug auf geltendes Recht in Europa hat der Europäische Gerichtshof bestimmte EU-Arbeitszeitrichtlinie festgelegt. Diese besagen, dass ein Ruhetage spätestens nach zwölf Arbeitstagen ermöglicht sein muss.

Pausenzeit gleich Arbeitszeit? - WERDEN PAUSEN BEZAHLT?

Eine Arbeitspause gehört nicht zur Arbeitszeit. Daher werden Angestellte für diese Zeitspanne prinzipiell auch nicht bezahlt. Die Unterbrechungen werden gesetzlich wie der Feierabend gerechnet. Da Angestellte in diesem Zeitraum nicht ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, werden sie dafür nicht entlohnt.

Arbeitsunterbrechung gleich Pause? - Zigarettenpause, Toilette & Co

Nun stellt sich natürlich die Frage ob jeder Gang zur Toilette oder in die Kaffeeküche eine Pause in dem Sinne darstellt, dass diese nicht bezahlt wird. Kurz gesagt: nein! 

Nicht jede Arbeitsunterbrechung ist als Ruhepause zu werten. Es gibt Arbeitsunterbrechungen ("Pausen"), die nicht unter die gesetzlich geregelte "Ruhepause" fallen und durchaus zur Arbeitszeit zu zählen sind. 

Zur Arbeitszeit zählen: 

  • Toilettengänge
  • Bildschirmpausen
  • der Weg zur Teeküche

Auch in kurzer Smalltalk mit den Kollegen wird von vielen Arbeitgebern toleriert, das ist aber immer abhängig von der Länge.

Zur Arbeitszeit zählen nicht: 

  • Mittagessen / Mittagspause 
  • Zigarettenpause 

Einige Arbeitgeber bestehen nicht darauf, dass die in der Zigarettenpause verbrachte Arbeitszeit nachgeholt wird. Mitunter ist es üblich, für die Raucherpause auszustempeln, sodass die verlorene Arbeitszeit im Anschluss nachzuarbeiten ist. 

 

AUSNAHMEN UND SONDERREGELUNGEN:  JUGENDLICHE, TARIFVERTRAG, GASTRONOMIE UND BEREITSCHAFTSDIENST

In Bezug auf die Pause während der Arbeit gibt es bestimmte Sonderregelungen. Für Ausnahmen sind besondere Regeln vorgeschrieben. Das gilt zum Beispiel für jünger Mitarbeiter. Jugendliche müssen feststehende Ruhepausen haben, die angemessen lang sind. Dabei ist nicht jede Arbeitsunterbrechung direkt als Auszeit zu werten. Eine Pause liegt erst vor, wenn die Tätigkeit am Arbeitsplatz mindestens eine Viertelstunde lang ruht.

DIE ARBEITSZEIT FÜR JUGENDLICHE: DIE EINHALTUNG IST WICHTIG

Schon nach viereinhalb Stunden ist für Jugendliche eine erste Arbeitspause anberaumt. Dabei muss es sich mindestens um eine halbstündige Pause handeln. Das sieht der § 11 des Jugendarbeitschutzgesetzes (JArbSchG) vor. Nach sechs Arbeitsstunden muss eine Pausenzeit von einer Stunde erreicht sein. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Jugendliche länger als viereinhalb Stunden am Stück ohne Pause zu beschäftigen.

Die Pausen dürfen schon eine Stunde nach Start des Arbeitstages genommen werden und spätestens eine Stunde vor dem Arbeitsende. So ist sichergestellt, dass die Pause am Arbeitsplatz mittig liegt.

Für Berufsschüler gilt außerdem laut § 9 Abs. 2 des Jugendarbeitschutzgesetzes, dass die Regelung der Auszeiten auf den Berufsschultag anzurechnen ist. In manchen Fällen ist es nötig, diese Pausenregelungen zu Gunsten der Jugendlichen zu variieren. Auf diese Art und Weise wir die Belastung bei der Arbeit reduziert. Das kommt der Gesundheit der Mitarbeiter zugute.

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von großer Bedeutung. Wenn ein Arbeitgeber diese Arbeitspausen nicht erlaubt, können Bußgelder von bis zu 15.000 Euro fällig werden.

SONDERREGELUNGEN DURCH TARIFVERTRÄGE

Sonderregelungen kann es auch geben, wenn für den Arbeitnehmer ein Tarifvertrag gilt und die Arbeitsstätte sich in Schichtbetrieben oder Verkehrsbetrieben befindet.
§ 7 des Arbeitszeitgesetzes, die sogenannte "Tariföffnungsklausel" sieht vor, dass in diesem Fall von der gesetzlichen Pausenregelung abgewichen werden kann. So bestimmt Absatz 1 Nr.2 des oben genannten Gesetzes, dass in entsprechenden Betrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen in "Kurzpausen von angemessener Dauer" aufgeteilt werden kann. So ist es im Schichtbetrieb für die Mitarbeiter mitunter üblich, zu jeder vollen Stunde eine Pause mit einer Länge von fünf Minuten einzulegen.
Auch können durch tarifvertragliche Bestimmungen Ruhezeiten um bis zu zwei Stunden gekürzt werden, "wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird". 

DIESE REGELUNGEN GELTEN FÜR DIE PAUSEN IM GASTROGEWERBE

Auch das Gastrogewerbe zählt zu den Ausnahmen im Arbeitszeitengesetz. In diesem Bereich gelten ebenfalls spezielle Regelungen für die Pause. Die arbeitsfreie Zeitspanne mit einer Dauer von elf Stunden muss hier nicht immer eingehalten werden. Hier sind auch Ruhezeiten von nur zehn Stunden möglich.

Voraussetzung für eine verkürzte Zeitspanne ist, dass im kommenden halben Jahr eine Arbeitszeit von acht Stunden am Tag im Durchschnitt sichergestellt ist.

Die Regelungen der Auszeiten ist im Gastrobereich im Vorfeld nicht festgeschrieben, Beschäftigte sind darüber informiert. Denn im Restaurantbetrieb oder in der Hotellerie ist das Aufkommen an Arbeit nicht immer genau einplanbar: Während an einem Tag viele Gäste vor Ort sind, ist das Aufkommen an Besuchern an einem anderen Tag eher gering.

Auch gibt es Schwankungen abhängig von der Saison. So ist die Sommerzeit in vielen Fällen arbeitsintensiver. Aber auch festliche Anlässe und besondere Feiertage sind mit höherem Arbeitsaufkommen verbunden. Auf der anderen Seite kann es auch sein, das bereits fest eingeplante Großevents spontan abgesagt werden müssen, sodass Arbeitszeit wegfällt.

In der Praxis ist es geläufig, dass die Beschäftigten dann Auszeiten nehmen, wenn das Arbeitsaufkommen am Arbeitsplatz etwas geringer ist. Solange sie sich nicht um die Gäste kümmern müssen, können sie sich die Pausen frei einteilen. Bei größeren Events ist es zudem mitunter schwer, den Arbeitseinsatz im Vorfeld abzuschätzen. Denn hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, zum Beispiel das individuelle Verhalten der Besucher und die Anzahl der Gäste. Dementsprechend ist es schwer, die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

ARBEITSZEITGESETZ UND BEREITSCHAFTSDIENST

Der Bereitschaftsdienst wird im Arbeitszeitengesetz als Arbeitszeit geführt. Zum Bereitschaftsdienst zählt jedes Bereithalten an einem bestimmten Ort, der vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist.

Im Unterschied dazu legt der Arbeitgeber den genauen Arbeitsplatz bei der Rufbereitschaft nicht fest. Diese Bereitschaft wird nicht als Arbeitszeit gewertet.

Die Rufbereitschaft kann also als Teil der Ruhezeit angesehen werden. Wenn allerdings während der Rufbereitschaft ein Abruf erfolgt, so muss anschließend die Ruhephase eingehalten werden. Diese beträgt beim Rufbereitschaft, genauso wie beim Bereitschaftsdienst, elf Stunden. Auch hier ist eine Unterbrechung nicht erlaut.

FAZIT

Im ArbZG ist die Einhaltung der Pause genau festgelegt. Arbeitgeber haben die Pflicht, diese Pausenregelung anzuwenden. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden am Stück zu arbeiten. Nach sechs Stunden Arbeitszeit wird eine Pause mit einer Länge von dreißig Minuten fällig. Angestellte im Personal, die mehr als neun Stunden arbeiten, dürfen eine Dreiviertelstunde Auszeit nehmen.

Eine Zigarettenpause gilt nicht als Arbeitszeit und muss dementsprechend auch nicht vom Arbeitgeber vergütet werden. Sonderbestimmungen bestehen für Tarifverträge, für Berufsschüler und für Personal in bestimmten Bereichen wie Gastronomie oder Pflege.

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.