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Arbeitsrecht 

Rund um das Arbeitsrecht   


Im Arbeitrecht sind alle rechtlichen Beziehungen zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern erfasst. Grundlage für eine solche Beziehung ist der Arbeitsvertrag. Jeder Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis hat - meist nach Ablauf der Probezeit - einen Urlaubsanspruch. Im Arbeitsrecht sind auch Beschäftigte berücksichtigt, die einer Teizeitarbeit nachgehen. Der Urlaub ist zu Erholungszwecken gedacht - er dient im Fachjargon ausgedrückt der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Arbeitnehmer muss vorher ankündigen, wenn er in den Urlaub fährt. Einer anderen Erwerbstätigkeit darf er während seines Urlaub nicht nachgehen - sonst droht die Kündigung. Nur Tätigkeiten, die den Erholungszweck fördern, wie zum Beispiel der Eigenheimbau, sind erlaubt.

Auch Studenten, die während ihres Studiums im Sinne des Arbeitsrechts tätig sind, haben gesetzliche Rechte und Pflichten. Ob ein Student als Arbeitnehmer gilt, hängt vom Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber ab. Wie diese Abhängigkeit genau beschaffen ist, geht aus dem Arbeitsvertrag hervor.

Arbeitnehmer genießen in Deutschland einen Kündigungsschutz, der gesetzlich im Arbeitsrecht verankert ist. Dieser tritt nach sechs Monaten in Kraft. Der Kündigungsschutz soll es dem Arbeitgeber erschweren, einen Beschäftigten leichtfertig zu entlassen. So sind nur bestimmte Kündigungsgründe legitim - sie müssen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt sein. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss das Unternehmen oder der Betrieb dem Arbeitnehmer zunächst eine Abmahnung zukommen lassen. Er muss dem betroffenen Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten nachweisen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die soziale Situation seiner Beschäftigten zu berücksichtigen. Kann ein Arbeitnehmer seiner Arbeit, zum Beispiel wegen lang anhaltender Krankheit, nicht mehr nachgehen, kann es ferner zu einer personenbedingten Kündigung kommen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, soweit nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Nicht nur bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitnehmer gute Chancen, erfolgreich zu klagen. Er kann nach geltendem Arbeitsrecht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.