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Kündigung

Schutz bei Kündigung

Die größte Angst vieler Arbeitnehmer ist es, gekündigt zu werden. Liegt tatsächlich eines Tages das Kündigungsschreiben auf dem Tisch, sollte man trotz der psychischen Belastung Ruhe bewahren und sich erst einmal über die rechtliche Lage informieren. Erfolgt eine Kündigung mündlich, zum Beispiel im Affekt, ist diese unwirksam. Sie muss in jedem Fall schriftlich erfolgen - entscheidend ist hierbei, wann der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben empfangen hat. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung hat dieser das Recht eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Voraussetzung dabei ist, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet und dass im Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Wer von einer Kündigung betroffen ist, sollte sich von einem Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Arbeitsrecht beraten lassen. Denn auch wenn eine Kündigungschutzklage nicht greift, könnte es sich bei etweiligen Formverfehlern des Unternehmens lohnen, zu klagen. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Damit die Kündigung in der Probezeit gültig ist, muss sie spätestens am letzten Tag der Probezeit beim Arbeitnehmer vorliegen. Die gesetzliche Kündigungsfrist tritt erst nach den ersten sechs Monaten in Kraft. Eine Kündigung bei Krankheit ist übrigens grundsätzlich nicht zulässig. Der Arbeitnehmer muss allerdings seiner Nachweispflicht nachkommen - er ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber frühzeitig ein ärztliches Attest zuzuschicken und diesen über die Dauer der Erkrankung zu informieren.

Kündigungsarten

In regulären Arbeitsverhältnissen unterscheidet man verschiedene Kündigungsarten, auch das jeweilige Gewerbe kann eine Rolle spielen. Eine davon ist die betriebsbedingte Kündigung. Dabei können innerbetriebliche und außerbetriebliche Umstände eine Rolle spielen. Von innerbetrieblichen Umständen ist die Rede, wenn ein Betrieb zum Beispiel stillgelegt wird. Als Kündigungsgrund können aber auch Rationalisierungsmaßnahmen angeführt werden. Ein Rückgang des Umsatzes oder eine abnehmende Anzahl an Aufträgen zählen zu den außerbetrieblichen Umständen. In der Regel ist es für den Arbeitgeber schwierig, eine betriebsbedingte Kündigung durchzusetzen. Die Chancen erfolgreich dagegen zu klagen, sind groß. Eine fristlose Kündigung kann ein Unternehmen aussprechen, wenn es eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält. Der Arbeitsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund, wie beharrliche Arbeitsverweigerung oder Betrug, vorliegt.

Kündigungsfristen

Auch wenn dies eher selten vorkommt - auch der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Kündigung zu schreiben. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, soweit nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. In Tarifverträgen können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Muster für Kündigungen finden Arbeitnehmer im Internet.