Darf ich als Student meine Steuerklasse frei wählen? Der große Mythos
Viele Studierende glauben, sie könnten ihre Steuerklasse einfach selbst aussuchen. Das ist leider ein weit verbreiteter Mythos. In Wahrheit kannst du deine Steuerklasse in den meisten Fällen nicht frei wählen, weil das Finanzamt sie dir automatisch zuweist.
Die Zuteilung basiert auf deinem Familienstand, also deiner persönlichen Lebenssituation. Diese Informationen sind in einer zentralen Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, den sogenannten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Dein Arbeitgeber ruft diese Daten digital ab, um deine Lohnsteuer korrekt zu berechnen.
Dein Status als Student spielt für die Einteilung in eine Steuerklasse keine Rolle. Das Finanzamt betrachtet dich nicht als Student, sondern als "ledig", "verheiratet" oder "alleinerziehend". Echte Wahlfreiheit haben fast nur verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner. Sie können zwischen den Kombinationen der Steuerklassen III und V, IV und IV oder IV mit Faktorverfahren entscheiden. Für alle anderen, und das sind die meisten Studierenden, ist die Steuerklasse durch ihre Lebensumstände fest vorgegeben.
Die 6 Steuerklassen im Detail
Um herauszufinden, welche Steuerklasse für dich die richtige ist, musst du nur deine persönliche Situation betrachten. Hier ist eine einfache Übersicht über die sechs Steuerklassen in Deutschland.
Steuerklasse I (Der Standardfall)
Das ist die Steuerklasse für die meisten Studierenden. Du landest hier automatisch, wenn du ledig und kinderlos bist. Auch wenn du geschieden oder verwitwet bist, fällst du in diese Kategorie. In dieser Steuerklasse werden dir die grundlegenden Freibeträge angerechnet. Dazu gehören der Grundfreibetrag (12.096 Euro für 2025), der dein Einkommen bis zu dieser Höhe steuerfrei stellt, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro für berufliche Ausgaben und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro.
Steuerklasse II (Für Alleinerziehende)
Wenn du als Studentin oder Student alleinerziehend bist, kannst du in die Steuerklasse II wechseln. Die Voraussetzungen dafür sind, dass du ledig bist, mindestens ein Kind in deinem Haushalt lebt, für das du Kindergeld erhältst, und keine weitere erwachsene Person mit dir zusammen wohnt, die als Erziehungsberechtigter fungieren könnte. Der große Vorteil dieser Steuerklasse ist der zusätzliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser beträgt 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro pro Jahr. Wichtig ist, dass du den Wechsel in die Steuerklasse II aktiv beim Finanzamt beantragen musst, er passiert nicht automatisch.
Steuerklasse III (für Verheiratete mit Gehaltsgefälle)
Diese Steuerklasse ist für verheiratete oder verpartnerte Studierende relevant, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Die Faustregel lautet, dass ein Partner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens erzielt. Der Besserverdienende wählt dann die Steuerklasse III, während der andere Partner automatisch in die Steuerklasse V eingestuft wird. Der Vorteil der Steuerklasse III ist, dass der doppelte Grundfreibetrag (24.192 Euro für 2025) berücksichtigt wird, was die monatlichen Abzüge stark senkt.
Steuerklasse IV (Für Verheiratete mit ähnlichem Einkommen)
Heiratest du während des Studiums, dein Partner oder deine Partnerin arbeitet ebenfalls, und ihr verdient ungefähr gleich viel, werdet ihr beide automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Diese Steuerklasse ist im Grunde wie die Steuerklasse I, nur eben für Verheiratete. Jeder von euch bekommt den normalen Grundfreibetrag und die üblichen Pauschalen angerechnet.
Steuerklasse V (Das Gegenstück zu III)
Diese Steuerklasse ist das direkte Gegenstück zur Steuerklasse III und kommt nur in dieser Kombination vor. Wenn dein Partner oder deine Partnerin in Steuerklasse III ist, fällst du als der geringer verdienende Teil automatisch in die Steuerklasse V. In dieser Steuerklasse gibt es keine Freibeträge. Das führt dazu, dass deine monatlichen Steuerabzüge sehr hoch sind und dir netto weniger vom Gehalt bleibt. Am Ende des Jahres wird über die gemeinsame Steuererklärung alles gerecht verrechnet.
Steuerklasse VI (Für den Zweitjob)
Wenn du neben deinem Hauptjob noch einen zweiten oder sogar dritten Job annimmst, der kein Minijob ist, wird dieser Job nach der Steuerklasse VI besteuert. Diese Steuerklasse hat die höchsten Abzüge, weil hier keinerlei Freibeträge wie der Grundfreibetrag oder Pauschalen berücksichtigt werden. Der Grund dafür ist, dass all deine Freibeträge bereits bei deinem ersten Job (in Steuerklasse I-V) angerechnet werden. Daher solltest du immer darauf achten, dass dein Job mit dem höchsten Gehalt als dein Hauptjob in Steuerklasse I, II, III, IV oder V läuft.
Steuerklassen im Überblick
Die folgende Tabelle fasst alles Wichtige für dich zusammen und hilft dir, deine Situation schnell einzuordnen.
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Steuerklasse |
Für wen geeignet? |
Wichtige Freibeträge (Stand 2025) |
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I |
Ledige, kinderlose Studierende (der Normalfall). |
Grundfreibetrag (12.096 €), Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) |
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II |
Alleinerziehende Studierende mit mindestens einem Kind im Haushalt |
Wie Klasse I, zusätzlich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ab 4.260 €) |
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III |
Verheiratete/verpartnerte Studierende, wenn der Partner/die Partnerin deutlich weniger oder nichts verdient |
Doppelter Grundfreibetrag (24.192 €), Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) |
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IV |
Verheiratete/verpartnerte Studierende, die beide arbeiten und ähnlich viel verdienen |
Grundfreibetrag (12.096 €), Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) |
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V |
Verheiratete/verpartnerte Studierende, deren Partner/Partnerin in Steuerklasse III ist (Geringverdiener). |
Keine Freibeträge, daher hohe monatliche Abzüge |
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VI |
Studierende mit einem zweiten oder dritten steuerpflichtigen Job |
Keine Freibeträge, daher die höchsten monatlichen Abzüge |
Tabelle 1: Steuerklassen für Studenten im Überblick
Darf ich als Student mehr als den Freibetrag verdienen?
Ja, selbstverständlich darfst du das! Es ist ein häufiges Missverständnis, dass der Grundfreibetrag eine harte Verdienstgrenze ist, die man nicht überschreiten darf. Das ist falsch. Mehr zu verdienen ist finanziell immer besser, als weniger zu verdienen.
Der Grundfreibetrag ist der Teil deines Einkommens, der komplett steuerfrei bleibt. Für das Jahr 2025 liegt dieser voraussichtlich bei 12.096 Euro. Steuern zahlst du nur auf den Betrag, der über dieser Grenze liegt. Und selbst dann wird nicht dein gesamtes Einkommen besteuert, sondern nur der überschüssige Teil, und das mit einem anfangs niedrigen Steuersatz von etwa 14 Prozent, der dann langsam ansteigt.
Stell dir vor, du verdienst im Jahr 2025 genau 13.096 Euro. Dann musst du nicht auf die kompletten 13.096 Euro Steuern zahlen, sondern nur auf die 1.000 Euro, die den Freibetrag von 12.096 Euro übersteigen.
Hier kommt ein entscheidender Punkt ins Spiel, den viele Studierende nicht kennen: Dein Arbeitgeber zieht dir oft schon während des Jahres Lohnsteuer ab, auch wenn du am Ende unter dem Grundfreibetrag bleibst. Das passiert, weil die Lohnabrechnung deines Arbeitgebers dein Monatsgehalt auf ein ganzes Jahr hochrechnet. Wenn du zum Beispiel nur in den Semesterferien für drei Monate arbeitest und 2.000 Euro pro Monat verdienst, geht das Lohnprogramm davon aus, dass du 24.000 Euro im Jahr verdienen wirst, und zieht entsprechend Steuern ab. Dein tatsächliches Jahreseinkommen beträgt aber nur 6.000 Euro und liegt damit weit unter dem Freibetrag. Die gezahlten Steuern hast du also zu Unrecht bezahlt. Genau dieses Geld kannst du dir mit einer freiwilligen Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Gehört das BAFöG zum Einkommen?
Hier gibt es eine klare und erfreuliche Antwort: Nein. BAföG ist eine Sozialleistung und zählt rechtlich als Ausbildungsbeihilfe. Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 11 EStG) ist es vollständig steuerfrei.
Das bedeutet für dich, dass du BAföG-Zahlungen nicht als Einkommen in deiner Steuererklärung angeben musst. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, ob oder wie viel BAföG du bekommst.
Aber Achtung, hier gibt es eine wichtige Unterscheidung: Während das Finanzamt dein BAföG ignoriert, ignoriert das BAföG-Amt deine anderen Einkünfte nicht. Für den Bezug von BAföG gibt es feste Einkommensgrenzen. Wenn du in deinem Nebenjob zu viel verdienst, kann das zu einer Kürzung oder sogar zur kompletten Streichung deiner BAföG-Förderung führen. Du musst also zwei verschiedene Grenzen im Kopf behalten: den steuerlichen Grundfreibetrag für das Finanzamt und die BAföG-Einkommensgrenze für das BAföG-Amt.
Wie kann ich als Student meine Steuerklasse ändern?
Eine Änderung der Steuerklasse ist ein formaler Akt und nur in bestimmten Lebenssituationen notwendig oder möglich. Als lediger, kinderloser Student in Steuerklasse I kannst du nichts ändern. Relevant wird ein Wechsel erst, wenn sich dein Leben grundlegend ändert.
Die häufigsten Gründe für einen Wechsel sind:
- Heirat: Nach der Hochzeit werdet ihr automatisch beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ihr könnt dann gemeinsam beantragen, in die Kombination III/V zu wechseln, was sich bei unterschiedlichen Gehältern lohnt.
- Geburt eines Kindes: Wenn du alleinerziehend bist, kannst du den Wechsel von Steuerklasse I in die günstigere Steuerklasse II beantragen, um vom Entlastungsbetrag zu profitieren.
- Trennung oder Scheidung: Nach einer Trennung werdet ihr wieder in die Steuerklassen I (oder II, falls zutreffend) zurückgestuft.
Seit 2020 können verheiratete Paare ihre Steuerklassenkombination sogar mehrmals im Jahr wechseln. Der Wechsel ist unkompliziert und kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Online über ELSTER (empfohlener Weg)
- Per Papierformular
Der Wechsel der Steuerklasse wird normalerweise zu Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.
Steuerliche Besonderheiten für Studenten: Minijob, Werkstudent & Co.
Die meisten Studierenden arbeiten nebenbei. Je nachdem, welches Job-Modell du wählst, gelten unterschiedliche Regeln für Steuern und Sozialabgaben. Es ist entscheidend, diese Unterschiede zu kennen.
Der Minijob (bis 556 €/Monat): die einfachste Variante
Der Minijob ist der Klassiker unter den Studentenjobs und steuerlich am unkompliziertesten. Die Verdienstgrenze liegt seit Januar 2025 bei 556 Euro.
- Steuern: In den meisten Fällen übernimmt dein Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent. Damit ist für dich alles erledigt. Dein Minijob-Gehalt ist steuerlich abgegolten und muss nicht in der Steuererklärung auftauchen.
- Sozialversicherung: Du zahlst keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Eine Pflicht besteht nur für die Rentenversicherung (aktuell 3,6 Prozent deines Lohns), von der du dich aber auf Antrag befreien lassen kannst.
Der Werkstudentenjob: Das berühmte Privileg
Sobald du mehr als die Minijob-Grenze verdienst, kommst du meist in den Status eines Werkstudenten. Hier ist eine ganz wichtige Unterscheidung zu verstehen: Der Begriff "Werkstudent" ist ein Status aus dem Sozialversicherungsrecht, nicht aus dem Steuerrecht.
- Werkstudentenprivileg (Sozialversicherung): Das ist der große Vorteil. Als Werkstudent bist du von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, egal wie hoch dein Gehalt ist. Du musst nur Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, die du dir mit deinem Arbeitgeber teilst.
- Steuern: Steuerlich wirst du wie ein ganz normaler Arbeitnehmer behandelt. Das bedeutet, dein Job ist voll steuerpflichtig. Dein Arbeitgeber zieht dir Lohnsteuer ab, sobald dein Gehalt so hoch ist, dass du voraussichtlich über den jährlichen Grundfreibetrag kommst.
- Die 20-Stunden-Regel: Das Werkstudentenprivileg gilt nur, wenn du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. In den Semesterferien darfst du auch Vollzeit arbeiten. Überschreitest du die 20-Stunden-Grenze während des Semesters an mehr als 26 Wochen im Jahr, verlierst du das Privileg und wirst voll sozialversicherungspflichtig.
Kombination von Studium und Selbstständigkeit: dein eigener Chef
Wenn du dich entscheidest, neben dem Studium selbstständig zu arbeiten, zum Beispiel als Freelancer, gelten wieder andere Regeln.
- Steuerpflicht: Du bist selbst für deine Steuern verantwortlich. Wenn dein Gewinn (also Einnahmen minus Betriebsausgaben) den Grundfreibetrag übersteigt, musst du Einkommensteuer zahlen und bist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
- Kleinunternehmerregelung: Um den bürokratischen Aufwand klein zu halten, kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen. Wenn dein Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt, kannst du dich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das bedeutet, du musst keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen.
- Gewerbesteuer: Diese Steuer betrifft dich nur, wenn du ein Gewerbe anmeldest (nicht bei freiberuflicher Tätigkeit) und dein Gewinn über 24.500 Euro im Jahr liegt, was für Studierende sehr selten der Fall ist.
Job-Modelle für Studenten im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt dir die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
|
Merkmal |
Minijob (bis 556 €) |
Werkstudentenjob (> 556 €) |
Selbständig |
|
Lohnsteuer |
I.d.R. keine (pauschal durch AG), nicht in Steuererklärung |
Ja, falls Jahresverdienst > Grundfreibetrag. Abzug monatlich durch AG |
Ja, falls Jahresverdienst > Grundfreibetrag. Muss selbst abgeführt werden |
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Sozialversicherung |
Frei (außer Rentenversicherung, Befreiung möglich) |
Frei (außer Rentenversicherung, keine Befreiung möglich). Das ist das "Werkstudentenprivileg". |
Bis zu einem Gewinn von 556 Euro pro Monat (ab 2025) Krankenversicherung über Familie möglich |
|
Wochenarbeitszeit |
Irrelevant |
Max. 20 Std. während der Vorlesungszeit |
irrelevant |
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Steuererklärung |
Nicht nötig |
Freiwillig, aber sehr empfohlen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen |
Allgemein verpflichtend. Ausnahme: Gewinn übersteigt nicht den Freibetrag, und es wird kein Verlust ausgewiesen. |
Tabelle 2: Jobmodelle für Studenten im Überblick
Muss ich als Student eine Steuererklärung abgeben?
Die kurze Antwort lautet: In den meisten Fällen musst du nicht, aber du solltest es unbedingt tun!
Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (die sogenannte Pflichtveranlagung) besteht für Studierende nur in wenigen Ausnahmefällen:
- Du bist selbstständig oder freiberuflich tätig und dein Gewinn liegt über dem Grundfreibetrag.
- Du hast neben deinem Gehalt weitere Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung) von mehr als 410 Euro im Jahr.
- Du hattest gleichzeitig mehrere Jobs, die über die Steuerklasse VI abgerechnet wurden.
- Du bist verheiratet und hast die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt.
- Das Finanzamt fordert dich schriftlich dazu auf.
Für alle anderen ist die Abgabe freiwillig (man spricht von Antragsveranlagung). Und genau hier liegt deine Chance, Geld zu sparen. Wie bereits erklärt, kannst du dir damit Lohnsteuer zurückholen, die dein Arbeitgeber im Laufe des Jahres zu viel abgeführt hat.
Ein riesiger Vorteil der freiwilligen Steuererklärung ist die Frist: Du kannst sie bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Das bedeutet, deine Steuererklärung für das Jahr 2024 kannst du noch bis zum 31. Dezember 2028 abgeben.
Besonders interessant wird es, wenn du Kosten für dein Studium absetzen willst. Hier gibt es einen Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium. Kosten für ein Zweitstudium (zum Beispiel ein Masterstudium nach dem Bachelor) kannst du als unbegrenzte Werbungskosten geltend machen. Wenn du in einem Jahr keine oder nur geringe Einnahmen hast, entsteht ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust kannst du in die nächsten Jahre "vortragen" (Verlustvortrag) und dann mit deinem ersten vollen Gehalt nach dem Studium verrechnen, was deine Steuerlast erheblich senkt. Kosten für ein Erststudium sind leider nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzbar und können nicht vorgetragen werden.
FAQs: die 5 wichtigsten Fragen auf einen Blick
Hier sind die Antworten auf die häufigsten Fragen, kurz und knapp zusammengefasst.
Gibt es einen Unterschied bei der Steuerklasse zwischen Student und Werkstudent?
Nein, die Steuerklasse richtet sich nur nach deinem Familienstand (ledig, verheiratet etc.), nicht nach der Art deines Jobs.
Muss ich BAföG in der Steuererklärung angeben?
Nein, BAföG ist eine steuerfreie Sozialleistung und gehört nicht in die Steuererklärung.
Was passiert, wenn ich zwei Jobs habe?
Dein erster Job läuft auf deiner normalen Steuerklasse (z.B. I), aber jeder weitere steuerpflichtige Job wird automatisch in die ungünstige Steuerklasse VI eingestuft.
Muss ich für meinen Minijob eine Steuererklärung machen?
In der Regel nicht, weil dein Arbeitgeber die Steuern pauschal abführt und du damit steuerlich nichts mehr zu tun hast.
Bekomme ich Geld zurück, auch wenn ich unter dem Freibetrag verdient habe?
Ja, wenn dein Arbeitgeber bereits Lohnsteuer von deinem Gehalt abgeführt hat, kannst du dir diese mit einer freiwilligen Steuererklärung vollständig zurückholen.