Servicethemen: Abmahnung

Abmahnung

Abmahnung als Warnschuss

Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht als Warnschuss für den Arbeitnehmer zu verstehen. Der Arbeitgeber kann diese formulieren, wenn er Pflichtwidrigkeiten oder Vertragsverletzungen beanstandet - wenn der Beschäftigte zum Beispiel während der Arbeit Alkohol trinkt, bei der Zeiterfassung betrügt oder im Krankheitsfall kein ärztliches Attest einreicht. Der Beschäftigte wird bei einer Abmahnung für sein Verhalten gerügt. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss konkret aufgeführt sein. In der Abmahnung muss zum Beispiel stehen, gegen welche arbeitsrechtlichen Pflichten der Beschäftigte verstoßen hat. Gleichzeitig wird der Arbeitnehmer gewarnt, dass das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gefährdet ist - die Androhung von Rechtsfolgen, also der Kündigung, ist zwingend. Gültigkeit besitzt eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn sowohl die Rüge- als auch die Warnfunktion erfüllt werden. Denn die Abmahnung ist die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Formen der Abmahnung

Eine mündliche Abmahnung ist ebenso legitim wie einen schriftliche. Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber jedoch, eine Abmahnung zu schreiben, da er zum einen das Fehlverhalten beweisen muss. Zum anderen sollte das Unternehmen nachweisen können, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung überhaupt erhalten hat - der Arbeitgeber sollte das Schreiben also entweder vom betroffenen Mitarbeiter in der Firma schriftlich bestätigen lassen oder ihm die Abmahnung vor Zeugen übergeben. In der Regel sollte der Arbeitgeber den Beschäftigten innerhalb zwei Wochen nachdem er vom Fehlverhalten erfahren hat, abmahnen. Es gibt zwar keine festgelegten Fristen, doch das Schreiben verliert Experten zufolge nach einem längerem Zeitraum zunehmend an Wirkung.

Reaktionen auf eine Abmahnung

Wird ein Arbeitnehmer abgemahnt, hat er die Möglichkeit, sich beim Betriebsrat oder dem Vorgesetzten zu beschweren. Der Arbeitgeber muss auf die Beschwerde reagieren und gegebenenfalls eine Gegendarstellung mit in die Personalakte aufnehmen. Bei einer berechtigten Beschwerde ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen. Das kann der Arbeitnehmer einklagen. Eine Beschwerde ist berechtigt, wenn falsche Tatsachenbehauptungen oder ungerechtfertigte Beurteilungen in der Abmahnung enthalten sind.