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Urlaub

Urlaub ist zur Erholung da

Urlaub ist die bezahlte Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Tätigkeit und soll der Erholung dienen. Deswegen wird er häufig als Erholungsurlaub bezeichnet. Eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs, die dem Erholungszweck widerspricht, ist daher unzulässig.

Rechtliche Grundlage

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 08. Januar 1963 regelt den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Demnach steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland bezahlter Urlaub zu. Der jährliche Mindestanspruch liegt bei 24 Tagen, sofern der Arbeitnehmer einer Sechs-Tage-Woche nachgeht, und 20 Tagen, wenn er eine Fünf-Tage-Woche arbeitet. Gesetzliche Feiertage und Sonntage sind nicht auf Urlaubstage anzurechnen. Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr. Irrelevant dabei ist die tägliche Arbeitszeit. So hat beispielsweise eine Halbtagskraft den gleichen Urlaubsanspruch - dafür ist ihr Urlaub auch nur vier Stunden täglich wert. In Arbeits- und Tarifverträgen können darüber hinausgehende Urlaubsregelungen festgelegt sein.

Urlaubsanspruch

Der Anspruch auf Vollurlaub entsteht erstmalig mit Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten. Ist die Wartezeit einmal erfüllt, entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres. Wird also nach vollendeter Wartezeit gekündigt, liegt der Urlaubsanspruch bei 100 Prozent. Wird vor Ablauf der Wartezeit gekündigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs pro gearbeitetem Monat. Bei Kündigung nach Ablauf der Wartezeit, aber innerhalb der ersten Jahreshälfte, verringert sich der Urlaubsanspruch ebenfalls auf je ein Zwölftel des Vollurlaubs pro gearbeitetem Monat.

Resturlaub

Jahresurlaub sollte per Gesetz im selben Jahr genommen werden. Übrige Tage können auch im Folgejahr eingereicht werden. Aber am 31. März ist endgültig Schluss. Ausstehende Urlaubstage aus dem Vorjahr fallen dann ersatzlos weg. Das gilt übrigens auch bei Krankheit - wenn der Arbeitnehmer über das erste Jahresquartal hinaus krank ist oder die Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr dauert. Aber es lohnt sich, einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen. Tarifgebundene Verträge enthalten eventuell spätere Verfallsfristen. Außerdem sehen Vorgesetzte manchmal über die gesetzliche Verfallsfrist hinweg, entweder um den betrieblichen Frieden zu wahren oder ihre Mitarbeiter zu motivieren.

Bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, sofern der Arbeitnehmer seinen Pflichten des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) im gleichen Umfang nachkommt wie während der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer so schnell wie möglich mitteilen. Eine ärztliche Bescheinigung muss als Nachweis folgen. Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland muss er seine Adresse des Aufenthaltsortes weitergeben und seine Krankenkasse informieren. Ist eine dritte Person für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich, muss der Arbeitnehmer alle Angaben machen, die notwendig sind, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Arbeitnehmer darf den durch Krankheit unterbrochenen Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs nachgewiesen, kann er eine Entgeltfortzahlung und eine Gutschrift der Urlaubstage für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Diese Urlaubstage müssen aber erneut eingereicht und genehmigt werden, bevor der Arbeitnehmer sie antreten darf.