Krankmeldung wird erschwert: worauf du als Arbeitnehmer jetzt achten musst

Krankmeldung wird erschwert: worauf du als Arbeitnehmer jetzt achten musst

Arbeitsalltag | 02.08.2026

Die Bundesregierung plant Einschränkungen bei der Krankmeldung. Wir zeigen Dir, was Du als Arbeitnehmer heute schon wissen musst.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Krankmeldung und ärztliches Attest sind zwei unterschiedliche Dinge.
  • Schon heute können Arbeitnehmer für den ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen.
  • Die telefonische Krankmeldung soll entfallen.

Geplante Verschärfungen beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von Union und SPD beschlossen, die telefonische Krankschreibung zu streichen und ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag zur Pflicht zu machen. Auch wenn die entsprechende Gesetzesänderung dafür noch aussteht: Trotzdem hat sich in letzter Zeit bereits etwas verändert, und zwar an der Stelle, an der es teuer werden kann: beim Beweiswert deiner Krankschreibung. Das Bundesarbeitsgericht hat ihn in mehreren Urteilen geschwächt, und Personalabteilungen werten Fehlzeiten seit der digitalen Erfassung systematischer aus. Wer krank wird, sollte deshalb genau wissen, welche Pflicht wann greift und wo Formfehler Geld kosten.

Was gerade gilt und was erst geplant ist

Das Beschlusspapier der Bundesregierung trägt den Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Es sieht drei Punkte vor: 

  • die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung
  • eine verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag und 
  • härtere Strafen für das unrichtige Ausstellen von Attesten nach § 278 StGB.

Bundeskanzler Merz begründet den Schritt mit den gestiegenen Krankenständen, wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet.

Wichtig für deinen Alltag: Beschlossen wurde noch nichts. Solange kein Gesetz in Kraft tritt, bleibt die bisherige Rechtslage bestehen: Attest regulär ab dem vierten Tag, Telefon-AU unter den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Widerspruch kommt aus mehreren Richtungen. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg warnt zum Beispiel vor gefüllten Wartezimmern und vermeidbaren Ansteckungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sieht keinen Beleg für einen Missbrauch der Telefon-AU. Der DGB befürchtet, dass mehr Beschäftigte krank zur Arbeit gehen.

Anzeigen und Nachweisen sind zwei verschiedene Pflichten

Hier entstehen die meisten Fehler. § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz trennt beides voneinander.

Die Anzeige: sofort, unabhängig von jedem Attest

Du musst deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich melden. „Unverzüglich“ heißt nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“, in der Praxis also vor deinem regulären Arbeitsbeginn am ersten Tag. Diese Pflicht gilt bei einem Schnupfen genauso wie bei einer sechswöchigen Erkrankung, und sie gilt auch dann, wenn du gar kein Attest brauchst.

Die Form ist frei: Anruf, E-Mail, SMS oder betriebsinternes Portal. Im Streitfall musst du beweisen, dass die Meldung rechtzeitig angekommen ist. Ein reiner Anruf ohne Zeugen bringt dich da in eine schwache Position. Praktikabel: kurz anrufen und danach eine E-Mail mit Uhrzeit hinterherschicken, damit ein Zeitstempel existiert. Wer die Meldung verschludert, riskiert eine Abmahnung; wiederholt und mit nachweisbaren Störungen im Betrieb kann daraus eine verhaltensbedingte Kündigung werden.

Der Nachweis: regulär ab dem vierten Tag

Ein ärztliches Zeugnis brauchst du, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Vorzulegen ist es spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Dein Arbeitgeber darf das Attest aber bereits ab dem ersten Tag verlangen.

Attest ab Tag eins: Das darf dein Arbeitgeber schon heute

Für die Anordnung eines Attests ab dem ersten Krankheitstag braucht dein Arbeitgeber keinen Verdacht, keine Begründung und keine Klausel im Arbeitsvertrag. Sie fällt unter sein Weisungsrecht und wirkt sofort. Zwei Grenzen gibt es: Er darf nichts verlangen, was dir objektiv unmöglich ist, etwa ein Attest an einem Feiertag ohne geöffnete Praxis. Und er darf die Anordnung nicht als Schikane einsetzen.

Wenn in deinem Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, kommt eine wirksame Bremse hinzu. Richtet sich die Anordnung an dich allein, ist sie mitbestimmungsfrei und bindend. Weitet dein Arbeitgeber sie auf eine Abteilung, eine Gruppe oder die ganze Belegschaft aus, greift die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz. Fehlt dann eine Betriebsvereinbarung, ist die Anordnung unwirksam, und darauf gestützte Abmahnungen oder Entgeltkürzungen halten vor dem Arbeitsgericht meist nicht.

Bekommst du eine pauschale Aufforderung, die an mehrere Beschäftigte geht, zeige sie dem Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft, bevor du reagierst. 

Sollte das Attest ab Tag eins gesetzlich verankert werden, verliert dieser Hebel seine Wirkung. Wie es sich dann zu tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen mit längeren Fristen verhält, wird erst der Gesetzestext zeigen.

eAU: Der gelbe Schein ist weg, deine Meldepflicht nicht

Seit dem 1. Januar 2023 läuft das Verfahren für alle Arbeitgeber verbindlich. Deine Praxis schickt die Daten über die Telematikinfrastruktur an deine Krankenkasse, dein Arbeitgeber ruft sie dort ab.

Abgerufen werden nur Verwaltungsinformationen: dein Name, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der Feststellung, die Angabe Erst- oder Folgebescheinigung sowie ein Hinweis auf einen etwaigen Arbeitsunfall. Die Diagnose gehört nicht dazu. Du bist niemandem im Betrieb eine Auskunft über den Grund deiner Erkrankung schuldig, auch nicht im lockeren Gespräch mit Kolleginnen.

In diesen Fällen bleibt Papier Pflicht:

  • Du bist privat krankenversichert. Du bekommst einen Ausdruck und reichst ihn selbst ein.
  • Du erkrankst im Ausland. Über Ländergrenzen hinweg greift die eAU nicht.
  • Du bleibst wegen der Erkrankung deines Kindes zu Hause. Die Bescheinigung über die Betreuungsnotwendigkeit läuft meist noch auf Papier.
  • Die Feststellung kommt von einer Praxis ohne Kassenzulassung, aus einer Rehaklinik oder von Therapeuten ohne ärztliche Approbation. Diese Stellen sind nur teilweise angebunden.

Ein Nebeneffekt der Digitalisierung betrifft dich indirekt. Früher schickten viele Beschäftigte den Durchschlag bei Kurzerkrankungen einfach nicht an die Kasse, was die Statistik verzerrte. Heute wird lückenlos erfasst: Der Krankenstand erscheint dadurch höher als früher, und Häufungen von Ein- bis Dreitagesfällen fallen in der Personalabteilung sofort auf.

Telefon und Video: was aktuell noch möglich ist

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über Distanz dauerhaft in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aufgenommen. Einen Anspruch darauf hast du nie, deine Ärztin entscheidet nach medizinischem Ermessen.

Für die telefonische Feststellung gelten die engsten Regeln: Du musst der Praxis als Patient bekannt sein, es darf keine schwere Symptomatik vorliegen, und die Erstbescheinigung reicht maximal fünf Kalendertage. Für eine Verlängerung musst du persönlich erscheinen. Unbekannte Patienten sind ausgeschlossen.

Bei der Videosprechstunde hängt die Dauer davon ab, ob dich die Praxis kennt: bis zu sieben Kalendertage bei bekannten Patienten, bis zu drei bei unbekannten. Eine Folgebescheinigung per Video setzt voraus, dass die Erstbescheinigung nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Der Koalitionsbeschluss nennt ausdrücklich die telefonische Krankschreibung als Streichkandidatin. Ob und wie er die Videosprechstunde berührt, lässt sich erst am Referentenentwurf ablesen. Bis dahin bleiben beide Wege offen.

Der Beweiswert deiner Krankschreibung

Das Attest ist dein wichtigstes Beweismittel, aber keine unwiderlegbare Vermutung. Dein Arbeitgeber kann seinen Beweiswert „erschüttern“, indem er Tatsachen vorträgt, die bei nüchterner Betrachtung ernsthafte Zweifel begründen. Gelingt ihm das, darf er die Entgeltfortzahlung verweigern.

Zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts haben diese Linie ausgebaut. Am 8. September 2021 entschied das Gericht im Verfahren 5 AZR 149/21: Wer selbst kündigt und eine Krankschreibung vorlegt, die passgenau die restliche Kündigungsfrist abdeckt, verliert in der Regel den Beweiswert. Am 13. Dezember 2023 hat das Gericht in 5 AZR 137/23 klargestellt, dass derselbe Maßstab bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt. Wer sich direkt nach Zugang der Kündigung krankmeldet, mit Folgebescheinigungen exakt bis zum Fristende kommt und unmittelbar danach einen neuen Job antritt, muss mit einer Prüfung rechnen. Wer gekündigt hat, ist dabei unerheblich; es geht um die zeitliche Deckungsgleichheit.

Sobald das Arbeitsgericht die Erschütterung bejaht, trägst du die volle Beweislast. Der Hinweis auf das Attest genügt dann nicht mehr. Du musst laienhaft, aber substantiiert (begründet und fundiert) schildern, welche Beschwerden du hattest, welche Einschränkungen daraus folgten, welche Medikamente du genommen hast und welche Verhaltensregeln deine Ärztin verordnet hat. Sie muss von der Schweigepflicht entbunden und als Zeugin benannt werden. Erinnert sie sich nicht mehr an den Befund, verlierst du den Prozess und dein Geld.

Was daraus praktisch folgt: Wenn du in einer Kündigungsphase wirklich krank wirst, dokumentiere den Verlauf selbst mit. Notiere Termine, Beschwerden und Verordnungen, bewahre Rezepte und Befundkopien auf, und lass dich so lange krankschreiben, wie du tatsächlich krank bist. Rechne damit, dass jede Bescheinigung, die zufällig genau am letzten Tag der Kündigungsfrist endet, Fragen aufwirft.

Wenn dein Arbeitgeber zweifelt

Der korrekte Weg führt im Zweifelsfall über den Medizinischen Dienst. Nach § 275 Absatz 1a SGB V kann dein Arbeitgeber bei der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme beantragen, etwa bei auffälligen Häufungen an Montagen oder Brückentagen. Der Medizinische Dienst prüft neutral, bittet dich gegebenenfalls zur Untersuchung und meldet dem Arbeitgeber ausschließlich das Ergebnis. Die Diagnose bleibt geschützt. Den Betriebsarzt darf dein Arbeitgeber damit nicht beauftragen, er ist für Vorsorge und Arbeitsschutz zuständig.

Heimliche Observation durch eine Detektei ist die Ausnahme. Das Bundesarbeitsgericht hat in 8 AZR 225/23 festgehalten, dass dabei besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Zulässig ist das erst, wenn der Beweiswert bereits durch handfeste Tatsachen erschüttert ist und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst keine Klärung bringt. Ein vager Verdacht reicht nicht. Wer ohne diese Voraussetzungen observieren lässt, macht sich schadensersatzpflichtig, und die Beweise sind vor Gericht in der Regel unbrauchbar.

Für deinen Alltag im Krankenstand gilt: Deine Arbeitspflicht ruht. Du musst keine dienstlichen Anrufe annehmen, keine E-Mails beantworten und niemandem die Haustür öffnen, der unangekündigt vorbeikommt. Verboten ist dir, den Heilungsverlauf zu gefährden. Was das heißt, hängt an der Diagnose: Mit einem Beinbruch ist Sport genesungswidrig, bei einer psychischen Erkrankung können Spaziergänge oder Treffen mit Freunden ärztlich ausdrücklich empfohlen sein.

Was du finanziell erwarten kannst

Für sechs Wochen zahlt dein Arbeitgeber 100 Prozent weiter. Berechnet wird nach dem Lohnausfallprinzip: Du sollst wie bei regulärer Arbeit gestellt sein. § 4 EntgFG erfasst dein Grundgehalt; ausgenommen bleiben Überstundenvergütungen und Aufwandsentschädigungen, die nur bei tatsächlichem Aufwand anfallen.

Eine Lücke lauert am Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch entsteht nach § 3 Absatz 3 EntgFG erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wirst du in diesen 28 Tagen krank, zahlt dein Arbeitgeber nichts. Deine Krankenkasse übernimmt ab dem ersten Tag mit Krankengeld, das rund 70 Prozent deines Bruttoentgelts erreicht und 90 Prozent des Netto nicht übersteigen darf.

Nach den sechs Wochen geht es nahtlos in das Krankengeld über, für dieselbe Erkrankung begrenzt auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Erkrankst du danach an etwas medizinisch Neuem, entsteht ein frischer Anspruch auf sechs Wochen. Bei einer Fortsetzungserkrankung, etwa einem chronischen Rückenleiden, rechnet dein Arbeitgeber die Zeiten zusammen. Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch entsteht dort nur, wenn du mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig warst oder seit dem ersten Beginn zwölf Monate vergangen sind.

Urlaub, Ausland, Arbeitslosigkeit

Krank im genehmigten Urlaub

  • 9 Bundesurlaubsgesetz schützt dich: Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und dir wieder gutgeschrieben. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag, auch wenn dein Arbeitgeber im Betriebsalltag bei Kurzerkrankungen keines verlangt. Die gutgeschriebenen Tage darfst du nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen. Das gilt als unentschuldigtes Fehlen und hat schon Kündigungen ausgelöst; du musst den Urlaub neu beantragen.

Krank im Ausland

  • 5 Absatz 2 EntgFG verlangt mehr von dir. Du meldest deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und deine genaue Adresse am Aufenthaltsort auf dem schnellstmöglichen Weg; die Kosten dafür trägt er. Deine Krankenkasse informierst du getrennt davon selbst. Eine Papierbescheinigung besorgst du vor Ort. In EU- und EWR-Staaten hilft dir die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite deiner Gesundheitskarte. Kehrst du zurück, meldest du das dem Arbeitgeber und der Kasse, auch wenn du noch krankgeschrieben bist.

Krank während des Arbeitslosengelds

Beziehst du ALG I, zahlt die Agentur für Arbeit bis zu sechs Wochen in unveränderter Höhe weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse. Seit dem 1. Januar 2024 sind die Agenturen an das eAU-Verfahren angebunden, du musst also keinen Durchschlag einreichen. Anzeigen musst du die Arbeitsunfähigkeit trotzdem sofort, über eService, die BA-mobil App oder telefonisch. Läuft eine Sperrzeit, etwa weil du dich zu spät arbeitsuchend gemeldet hast, entfällt die Leistungsfortzahlung für diesen Zeitraum.

Krankheit schützt nicht vor Kündigung

Der Glaube, eine Krankschreibung sei ein Kündigungsschutz, kostet regelmäßig Arbeitsplätze. Dein Arbeitgeber kann während einer Erkrankung kündigen und sogar wegen ihr. Die Hürden sind allerdings hoch. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine dreistufige Prüfung: eine negative Gesundheitsprognose zum Kündigungszeitpunkt, erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen sowie eine Interessenabwägung, in die Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, eine Schwerbehinderung und die Ursache der Erkrankung einfließen.

Wenn eine Kündigung kommt, zählt vor allem eine Zahl: drei Wochen. Innerhalb dieser Frist ab Zugang des Schreibens muss deine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen. Verstreicht sie, gilt die Kündigung als wirksam, egal wie schwach sie juristisch begründet war.

Ein Instrument stärkt deine Position deutlich. War dein Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen unterbrochen, muss dir dein Arbeitgeber nach § 167 Absatz 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Für dich ist die Teilnahme freiwillig, eine Ablehnung bleibt sanktionslos. Für deinen Arbeitgeber wird es teuer, wenn er das Angebot unterlässt: Vor Gericht muss er dann darlegen, dass auch ein korrektes Verfahren zu keinem milderen Mittel als der Kündigung geführt hätte. Dieser Beweis gelingt selten. Sinnvolle Ergebnisse eines solchen Verfahrens reichen von der Umgestaltung des Arbeitsplatzes über eine Versetzung bis zur stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.

Bevor es überhaupt soweit kommt, hast du ein präventives Mittel: die Überlastungs- oder Gefährdungsanzeige. Wenn chronischer Personalmangel, extreme Hitze oder mangelhafte Arbeitsmittel deine Gesundheit gefährden, zeigst du das schriftlich an. Das verpflichtet deinen Arbeitgeber zum Handeln, dokumentiert deinen Hinweis und schützt dich vor Haftung, falls aus der Überlastung Fehler entstehen.

Kurz zusammengefasst: die sechs Punkte, die im Ernstfall zählen

  • Melde dich vor Arbeitsbeginn am ersten Tag, jedes Mal, unabhängig davon, ob du ein Attest brauchst.
  • Sichere die Meldung mit einem Zeitstempel ab, am einfachsten per E-Mail nach dem Anruf.
  • Fordert dein Arbeitgeber ein Attest ab Tag eins pauschal für mehrere Beschäftigte, sprich vorher mit dem Betriebsrat.
  • Verlass dich bei Auslandserkrankung, privater Versicherung oder Kinderbetreuung nicht auf die eAU.
  • Erkrankst du rund um eine Kündigung, führe eine eigene Dokumentation über Beschwerden, Termine und Verordnungen.
  • Bei Kündigung, Zahlungsstopp oder Streit über den Beweiswert: sofort Gewerkschaft oder Fachanwältin einschalten, die Drei-Wochen-Frist läuft.

FAQs: Sieben Fragen, die zur Krankmeldung am häufigsten auftauchen

1. Darf mein Arbeitgeber ein Attest schon ab dem ersten Tag verlangen?

Ja. § 5 Absatz 1 Satz 3 EntgFG gibt ihm dieses Recht ausdrücklich, ohne Begründung, ohne Verdacht und ohne Klausel im Arbeitsvertrag. Grenzen setzen ihm nur die Unmöglichkeit, etwa an einem Feiertag ohne geöffnete Praxis, und das Verbot der Schikane. Ordnet er die Attestpflicht pauschal für eine Gruppe oder die gesamte Belegschaft an, braucht er eine Betriebsvereinbarung; ohne sie ist die Anordnung unwirksam. Nach den Plänen der Koalition soll das Attest ab Tag eins gesetzliche Pflicht für alle werden, beschlossen ist das noch nicht.

2. Muss ich sagen, woran ich erkrankt bin?

Nein. Die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und steht weder im elektronischen Datensatz noch in der Papierbescheinigung für den Arbeitgeber. Auch im informellen Gespräch solltest du zurückhaltend bleiben. Solche Angaben tauchen im Streitfall wieder auf, etwa bei der Frage nach einer negativen Gesundheitsprognose.

3. Verfällt mein Urlaub, wenn ich im Urlaub krank werde?

Nein. Nach § 9 BUrlG werden die Krankheitstage nicht angerechnet und dir gutgeschrieben. Du brauchst dafür ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag, unabhängig von den sonstigen Regeln in deinem Betrieb. Die Tage einfach an den Urlaub anzuhängen ist unzulässig; du musst sie neu beantragen.

4. Was ändert die eAU praktisch für mich?

Als gesetzlich Versicherter reichst du keinen Papierausdruck mehr beim Arbeitgeber ein. Deine Praxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, dein Arbeitgeber ruft sie dort ab. Deine Anzeige am ersten Krankheitstag bleibt Pflicht, denn ohne sie weiß er nicht, dass er abrufen muss. Bei privater Versicherung und bei Erkrankungen im Ausland läuft alles wie früher über Papier.

5. Kann ich mich weiterhin telefonisch krankschreiben lassen?

Aktuell ja, unter engen Bedingungen: Du musst der Praxis bekannt sein, es darf keine schwere Symptomatik vorliegen, und die Erstbescheinigung gilt höchstens fünf Kalendertage. Eine Verlängerung erfordert einen persönlichen Termin. Diese Möglichkeit steht politisch zur Streichung an, ein Gesetz gibt es dafür bislang nicht.

6. Was passiert, wenn ich in den ersten Wochen eines neuen Jobs krank werde?

In den ersten vier ununterbrochenen Wochen leistet dein neuer Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung. Deine gesetzliche Krankenkasse springt ab dem ersten Tag mit Krankengeld ein, das unter deinem gewohnten Netto liegt. Melde die Arbeitsunfähigkeit trotzdem wie üblich im Betrieb, denn die Anzeigepflicht gilt ab dem ersten Arbeitstag.

7. Mein Arbeitgeber bezweifelt die Krankschreibung und stoppt die Zahlung. Was jetzt?

Erkennt das Arbeitsgericht die Zweifel als begründet an, wechselt die Beweislast zu dir. Du musst dann selbst nachweisen, dass du arbeitsunfähig warst: Beschwerden und Verordnungen begründbar schildern, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und als Zeugen benennen. Warte damit nicht ab, sondern hole dir sofort Unterstützung bei deiner Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht. Parallel gilt: Läuft zusätzlich eine Kündigung, hast du nur drei Wochen für die Klage.

Stand: 30. Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.

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