Kündigung in der Probezeit

Kündigung in der Probezeit

Professionell bewerben | 09.02.2019

Ist es besser, in der Probezeit zu kündigen oder durchzuhalten? Was tun, wenn man selbst in der Probezeit gekündigt wird? Lesen Sie die richtigen Strategien in diesem Artikel.

Eine Kündigung in der Probezeit ist traurig oder auch ärgerlich, doch sie ist zulässig und niemals auszuschließen. Es fragt sich, wie Sie damit umgehen. Zudem stellen sich Rechtsfragen, denn der Arbeitgeber darf nicht unbegrenzt von seinem Kündigungsrecht in der Probezeit Gebrauch machen. Es sind bestimmte Personengruppen, bestimmte Gründe und sogar bestimmte Zeiten ausgeschlossen.

Warum gibt es die Kündigungsmöglichkeit in der Probezeit?

Der Gesetzgeber gesteht den Beteiligten eines Arbeitsrechtsverhältnisses die Probezeit zu, weil das Kennenlernen in der Tat wichtig ist und auch Arbeitgeber diesen Schutz benötigen. Die Probezeit kann bis zu sechs Monate dauern. Sie soll bei unbefristeten Arbeitsverträgen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Chance verschaffen, sich gegenseitig kennenzulernen. Beide Seiten können in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen kündigen. Der Rahmen von sechs Monaten kann, muss aber nicht ausgeschöpft werden. Es gibt überhaupt keine gesetzliche Pflicht, die Probezeit zu vereinbaren, doch nur selten verzichten Arbeitgeber auf sie. Die 14-tägige Kündigungsfrist kann für beide Seiten verlängert werden, doch auch das kommt nur selten vor.

Wann ist selbst in der Probezeit eine Kündigung ausgeschlossen?

Für Schwangere und Azubis gibt es besondere Regelungen zur Probezeit. Schwangere genießen von Anfang an Kündigungsschutz, können also nicht in der Probezeit gekündigt werden. Auszubildende haben grundsätzlich eine Probezeit zwischen einem und vier Monaten (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Schwerbehinderte Arbeitnehmer allerdings genießen einen besonderen Kündigungsschutz erst ab dem siebenten Monat ihrer Beschäftigung. Sie sind also wie jeder andere Arbeitnehmer von der Probezeitregelung betroffen (§ 90 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX). Eine weitere Regelung betrifft die Kündigung zu sogenannten Unzeiten. Das wäre eine Phase großer Belastungen für den Arbeitnehmer, etwa ein Todesfall in der Familie oder eine persönliche schwere Krankheit. Solche Gründe schließen die verkürzte Kündigungsmöglichkeit in der Probezeit zunächst aus. Drittens dürfen Mitarbeiter während der Probezeit nicht wegen einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit gekündigt werden. Die Kündigungsgründe dürfen außerdem nicht auf Diskriminierung (Geschlecht, sexuelle Orientierung) beruhen. Viele dieser Regelungen treffen auch auf das Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit zu.

Umgang mit der Kündigung in der Probezeit

Da die Arbeitgeber die Rechtslage in der Regel genau kennen, kündigen sie den Arbeitsvertrag in der Probezeit nur, wenn das juristisch möglich ist. Ausnahmen aus Unkenntnis der Gesetzeslage gibt es höchstens in sehr kleinen Firmen von unerfahrenen Unternehmern. Meistens müssen die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Kündigung in der Probezeit wirksam ist und sie als Person oder mit ihrer Leistung nicht zum Unternehmen gepasst haben. Das ist frustrierend, doch es lässt sich damit umgehen. Gehen Sie wie folgt vor:
 

  • Analysieren Sie die Gründe für die Kündigung: Haben Sie Fehler im Job gemacht? Wenn ja, welche? Wurden Sie häufiger durch Vorgesetzte kritisiert? Wie war das Verhältnis zu den Kollegen? Wurden Sie ausgegrenzt? Konnten Sie die geforderten Leistungen nicht schaffen? Entsprach der Job Ihren Vorstellungen?
  • Ziehen Sie Ihre Schlüsse: Es kommt die nächste Chance bei einem anderen Arbeitgeber.
  • Kommunikation der Kündigung: Spätestens beim nächsten Vorstellungsgespräch fragt Sie der Personaler nach den Gründen für die Kündigung in der Probezeit. Bedenken Sie gut, was Sie sagen. Ehrlichkeit ist immer lobenswert, doch Sie müssen dennoch kommunizieren, dass Sie ein fähiger und zuverlässiger Arbeitnehmer sind. Es ist legitim, die Kündigung damit zu begründen, dass der Job schlecht zu Ihnen gepasst hat - und umgekehrt.
  • Gespräch suchen: Sie dürfen sich mit dem Arbeitgeber, der Sie während der Probezeit gekündigt hat, gern unterhalten. Das erleichtert Ihnen die Aufarbeitung. Möglicherweise haben Sie wirklich ernsthafte Fehler gemacht, die Sie nicht wiederholen sollten. Bleiben Sie in diesem Gespräch konstruktiv und offen, zeigen Sie Verständnis und hinterlassen Sie den bestmöglichen Eindruck.

Nach der Kündigung: Vorbereitung auf das nächste Einstellungsgespräch

Extrem wichtig ist es, dass Sie ins nächste Vorstellungsgespräch motiviert hineingehen, Ihre vorherige Kündigung gut begründen können und jeder Versuchung widerstehen, dem Frust darüber freien Lauf zu lassen. Das ist natürlich nicht die einzige Gefahr. Es gibt auch Menschen, die sich von so einem Tiefschlag nicht richtig erholen. Sie wirken dann ängstlich und überangepasst, was dem nächsten Personalchef deplaciert erscheint. So schwer es ist: Haken Sie die Kündigung in der Probezeit einfach ab. Sie müssen sich nicht rechtfertigen und auch niemandem etwas vorwerfen. Wenn Sie Fehler gemacht haben sollten, werden Sie diese sicher nicht wiederholen.

Doch vielleicht hat auch Ihr vorheriger Chef einen Fehler gemacht, wollte jemanden einstellen, hatte aber weder die Mittel noch genügend Aufgaben dafür. Das kommt gerade in kleineren Unternehmen gelegentlich vor. Betrachten Sie die Kündigung in der Probezeit als kleinen Betriebsunfall und blicken Sie nach vorn.

Foto: © wanlopn adobe stock

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.