Arbeitsvertrag: Befristung wird durch geänderten Starttermin nicht aufgehoben

Arbeitsvertrag: Befristung wird durch geänderten Starttermin nicht aufgehoben

News | 24.11.2023

Wenn das Datum des Tätigkeitsbeginns für einen befristeten Arbeitsvertrag geändert wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die Befristung damit aufgehoben wäre.

Wenn das Datum des Tätigkeitsbeginns für einen befristeten Arbeitsvertrag geändert wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die Befristung damit aufgehoben wäre. Das gilt selbst dann, wenn die Änderung des Starttermins lediglich mündlich vereinbart wurde. Wichtig ist nur, dass die Befristung selbst schriftlich im Arbeitsvertrag hinterlegt ist.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Arbeitsvertrag befristet ist, dann muss das schriftlich vereinbart sein. Das sieht § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor. Dort steht: „Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Doch wie sieht es aus, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag nachträglich geändert und das Eintrittsdatum angepasst wird? Über genau einen solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht verhandelt. Geklagt hatte der frühere Mitarbeiter eines Schwimmbads. Dieser hatte einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. September 2019 als Kassierer erhalten. Nach Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags und noch vor Aufnahme seiner Tätigkeit einigten sich der Mitarbeiter und der Arbeitgeber mündlich auf einen vorgezogenen Arbeitsbeginn zum 1. Mai. Der Arbeitgeber schickte dem Mitarbeiter die geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags und bat diesen, die ursprüngliche Seite an den Arbeitgeber zurückzuschicken, was er jedoch unterließ. Der Mitarbeiter begann seine Arbeit am 4. Mai.

Mitarbeiter klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung

Im weiteren Verlauf klagte der Mitarbeiter und machte die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Er berief sich dabei auf § 14 Abs. 4 TzBfG und erklärte, die Befristungsabrede entspreche nicht dem Schriftformgebot. Als Begründung nannte er den geänderten Starttermin und damit eine andere Vertragslaufzeit, welche nicht schriftlich festgelegt worden sei.

Der ehemalige Mitarbeiter scheiterte mit seiner Klage sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht gab in seinem Urteil vom 16. August 2023 (7 AZR 300/22) den beiden Vorinstanzen und damit dem beklagten Schwimmbad Recht. Die Befristung habe demnach der Anforderung zur Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG genügt. Mit der Einigung auf einen früheren Beginn der Tätigkeit habe es keine neue Befristungsabrede unter Missachtung des Schriftformgebots gegeben. Die Verabredung zur früheren Aufnahme der Tätigkeit habe nicht zum Abschluss eines weiteren oder eines anderen Arbeitsvertrags geführt.

Fazit

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist schriftlich zu vereinbaren. Es ist aber möglich, im Nachhinein Änderungen an bestimmten Parametern des Arbeitsvertrags vorzunehmen, ohne dass dadurch die vereinbarte Befristung hinfällig wird und ohne dass eine erneute schriftliche Fixierung der Befristung notwendig ist. Im Zweifelsfall sollte dies aber von Juristinnen und Juristen geprüft werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.