Arbeitsvertrag Kündigen - aber richtig!

Arbeitsvertrag Kündigen - aber richtig!

Berufsleben | 08.02.2019

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag kündigen, müssen Sie je nach Vertragsgestaltung gewisse Fristen einhalten. Das Beachten dieser Fristen und aller sonstigen Formalitäten erspart Ihnen Ärger, denn ein Arbeitsverhältnis kann einvernehmlich oder auch im Streit aufgelöst werden. Schlimmstenfalls landet der Fall dann vor dem Arbeitsgericht. Lesen Sie hier, wie Sie als Arbeitnehmer bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vorgehen müssen.

Als Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen: Grundsätzliches

  • Als Arbeitnehmer beträgt Ihre grundsätzliche Kündigungsfrist vier Wochen.
  • Sie können auch fristlos kündigen. Das entsprechende Kündigungsschreiben muss in diesem Fall Ihrem Arbeitgeber bis spätestens zwei Wochen nach Ihrer Kenntnisnahme des ausschlaggebenden Grundes zugehen.
  • Kündigen Sie Ihren Arbeitsvertrag immer schriftlich und lassen Sie sich den Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber belegen. Hierfür gibt es mehrere gerichtsfeste Möglichkeiten, zu denen aber nicht das Einschreiben/Rückschein gehört - jedenfalls nicht, wenn Sie Wert auf ein pünktliches Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses legen.

Gerichtsfester Zugang eines Kündigungsschreibens

Im Kündigungsschreiben ist zunächst wichtig, dass Sie den Beendigungstermin Ihrer Beschäftigung nennen müssen. Ebenso wichtig ist es, dass Sie den Zugang des Kündigungsschreibens gerichtsfest belegen können. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, die grundsätzlich für alle Kündigungs- oder Mahnschreiben gelten. Sie können natürlich jedermann so ein Schreiben mit der normalen Post schicken und um eine Bestätigung bitten. Darauf kann der Empfänger eingehen oder nicht. Wenn er den Zugang nicht bestätigt, fehlt Ihnen der gerichtsfeste Beweis. Sie können auch das Einschreiben mit oder ohne Rückschein schicken. Dieses ist - entgegen der landläufigen Meinung - nicht gerichtsfest, nur weil Sie es verschickt haben. Ein Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger nicht entgegennehmen. Die Post stellt es Ihnen dann wieder zu. Wichtig: Öffnen Sie es in diesem Fall nicht, sondern bewahren Sie es für den Prozess auf. Ungeöffnet (der Richter wird es dann öffnen) belegt der Poststempel, wann Sie das Schreiben erstmals zustellen wollten. Achtung: Das bedeutet nicht, dass der Empfänger den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis genommen hat! Geöffnet belegt das Schreiben gar nichts, weil Sie in den geöffneten Brief nachträglich jedes erdenkliche (nach Gutdünken datierte) Schreiben einlegen könnten. Die geöffnete Hülle könnte wiederum irgendein anderes Schreiben enthalten haben - zum Beispiel ein Dankesschreiben an Ihren Arbeitgeber, der so ein toller Chef ist. Zu spitzfindig? Sie ahnen nicht, auf welche Ideen die Leute vor Gericht kommen. Wenn Sie schon ein Einschreiben verwenden, dann wählen Sie dasjenige ohne Rückschein und bewahren Sie den postalischen Einlieferungsbeleg auf. Die Wahrscheinlichkeit, dass es der Empfänger erhält, ist sehr hoch, der Augenschein spricht dann für Sie. Wirklich gerichtsfeste Zustellmethoden sind aber nur diese:

  • Zustellung per Gerichtsvollzieher: kostet (regional unterschiedlich) rund 15 bis 25 Euro, ist absolut gerichtsfest und macht überdies auf den Empfänger einen nachhaltigen Eindruck
  • persönliche Abgabe beim Personalchef, der Ihnen dafür eine Quittung geben muss (ansonsten wählen Sie eine andere Zustellmethode)
  • Einwurf in den Hausbriefkasten Ihres Arbeitgebers mit einem Zeugen, der den Vorgang für Sie vor Gericht bestätigt

Die Kündigung per Mail ist eigentlich zulässig, ein Vertragspartner darf sie seit 2016 jedenfalls nicht mehr in seinen AGB ausschließen, indem er die “Schriftform” (auf Papier) verlangt. Damals wurde das BGB dementsprechend geändert. Sein § 309 Nr. 13 verlangt seither nur noch die Textform. Bei Onlineverträgen gilt inzwischen eine Mailkündigung als rechtssicher, bei anderen Verträgen darf man im Jahr 2018 (Stand unseres Beitrags) noch zur Vorsicht raten. Wenn Sie einen persönlichen Ratschlag wünschen, dann wählen Sie den Gerichtsvollzieher, damit Ihr Vertragspartner weiß, dass Sie es ernst meinen.

Warum sollten Sie überhaupt Ihren Arbeitsvertrag kündigen?

Dafür gibt es viele Gründe. Wenn Sie sich permanent unter Druck fühlen, keine Entwicklungsmöglichkeiten sehen oder gar Opfer von subtilem Mobbing sind, bleibt Ihnen kein anderer Weg. Sie können auch in einem eskalierenden Konflikt mit Ihrer Eigenkündigung derjenigen durch Ihren Arbeitgeber zuvorkommen. Persönliche Gründe können überdies sein:

  • Über- oder Unterforderung
  • permanent schlechte Beziehungen zu Kollegen und/oder dem Chef
  • fehlende Wertschätzung
  • schlechte Arbeitsorganisation

Kündigungsfristen als Arbeitnehmer

Sie müssen für eine ordentliche Kündigung eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende einhalten (§ 622 BGB), wenn es keine anderslautenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen gibt. Sollten Sie die Frist nicht einhalten, haben Sie den Kündigungswunsch dennoch rechtswirksam zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen. Fristlos können Sie nur aus schwerwiegendem Grund, etwa mangels (pünktlicher) Bezahlung, wegen Mobbing, Belästigung, Gewalt oder wegen gravierender Sicherheitsmängel. Wenn Sie binnen zwei Wochen nach Ihrer Kenntnisnahme so eines triftigen Grundes fristlos kündigen, endet Ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens.

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.