Förderung durch die Berufsausbildungsbeihilfe
Vielen Azubis fällt es schwer, die laufenden Kosten während ihrer Ausbildung zu tragen. Ihre Eltern verdienen nicht genug, um sie ausreichend zu unterstützen. In solchen lässt sich die staatliche Förderung beantragen.
Der Antrag auf BAB geht an die Bundesagentur für Arbeit, wobei es zuständige Stellen für jeden Wohnort gibt. Dort erhalten Antragsteller auch das notwendige Formular. Die BAB wird für eine Berufsausbildung und für berufsvorbereitende Maßnahmen gezahlt, aber nur dann, wenn der Antragsteller noch keine andere, vergleichbare finanzielle Förderung erhält. Das wären beispielsweise Leistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.
Es sind allerdings nicht alle Ausbildungen förderungsfähig. Der Anspruch besteht nur für anerkannte Ausbildungsberufe nach dem BBiG. Duale Studiengänge, Zweitausbildungen und schulische Ausbildungen werden nicht unterstützt. Für die Zweitausbildung kann es die Ausnahme geben, dass sie doch gefördert wird, wenn der Antragsteller die erste Ausbildung nicht beenden konnte.
Die Förderung ist unter Umständen sogar bei einer Ausbildung im Ausland möglich. Hierfür sind aber diverse Umstände zu prüfen, weshalb Antragsteller auf den Bescheid der zuständigen Behörde warten müssen.
Voraussetzungen für die BAB-Förderung
- Der Antragsteller muss im Normalfall deutscher Staatsbürger sein.
- Er muss einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.
- Die Förderung kommt Antragstellern zugute, die wegen der Entfernung vom heimatlichen Wohnort während der Ausbildung keine Möglichkeit haben, bei ihren Eltern zu wohnen.
Auch über 18 Jahre alte, verheiratete oder geschiedene bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Antragsteller sowie Mütter/Väter von mindestens einem Kind erhalten die Förderung, wenn sie zwar nicht im Haus ihrer Eltern wohnen, aber in deren Nähe. Die BAB-Förderung wird nur gewährt, wenn die Mittel des Antragstellers für die Deckung ihres Gesamtbedarfs nicht genügen.
Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe
Die Höhe hängt vom Gesamtbedarf des Antragstellers und dem anzurechnenden Einkommen ab. Dieses ergibt sich aus dem eigenen Einkommen, dem der Eltern und dem eines Ehe- oder Lebenspartners ab. Es gibt außerdem Freibeträge. Die Berechnung regelt das SGB III nach den BAföG-Richtlinien. Berücksichtigt werden:
- Lebensunterhalt
- Fahrtkosten
- sonstige Aufwendungen
minus
- Einkommen des Auszubildenden
- Einkommen der Eltern
- gegebenenfalls Einkommen des Ehe-/Lebenspartners
Für die Berechnung der voraussichtlichen Förderhöhe stellt die Bundesagentur für Arbeit einen BAB-Rechner zur Verfügung. Hierin sind bestimmte Fragen zu beantworten, so nach dem Alter bei Ausbildungsbeginn, nach der Wohnsituation, dem Familienstand, den Kindern und den Einkünften (eigene, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner).
Wie lange wird die Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt?
Die BAB-Förderung wird exakt für die Dauer der Ausbildung gezahlt. Der BAB-Antrag kann aber stets nur für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gestellt werden. In der Regel sind das 18 Monate. Danach ist er zu erneuern, weil sich schließlich zwischenzeitlich an den Voraussetzungen etwas geändert haben könnte.
Es ist auch eine nachträgliche Antragstellung (nach dem Ausbildungsbeginn) möglich, allerdings werden Zahlungen rückwirkend nur für denjenigen Monat gezahlt, in welchem die Leistung beantragt wurde. Daher empfiehlt sich die rechtzeitige Antragstellung vor Beginn der Ausbildung.