Sonderurlaub: Ihr Recht und Ausnahmeregelungen

Sonderurlaub: Ihr Recht und Ausnahmeregelungen

Berufsleben | 27.06.2022

Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder Umzug - bestimmte Situationen im Leben sorgen dafür, dass Sie als Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, Ihren Aufgaben nachzugehen. In diesem Fall ist Sonderurlaub möglich, der in § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist.

In diesem Gesetz heißt es, dass bezahlter Sonderurlaub gewährt werden kann, wenn der Arbeitnehmer für eine unerhebliche Zeit und ohne selbst der Verursacher des Fernbleibens von seiner Tätigkeit zu sein, der Arbeit fernbleiben muss. In welchen Fällen dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Sonderurlaub zusteht und welcher Zeitraum im konkreten Fall gewährt wird, erfahren Sie hier.

GIBT ES EINEN ANSPRUCH AUF (BEZAHLTEN) SONDERURLAUB?

Laut dem oben genannten Paragraphen steht Ihnen als Arbeitnehmer bezahlter Sonderurlaub zu, wenn die Dauer Ihrer Abwesenheit "nicht relevant" ist. Hier wird mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet, um jeden Einzelfall individuell zu definieren. Sie müssen nur aus einem anderen Grund als einer Erkrankung unverschuldet, vorübergehend und aus persönlichen Gründen Ihrer Arbeitstätigkeit nicht nachkommen können. Sonderurlaub wird nicht auf den bezahlten Jahresurlaub angerechnet.

Allerdings ist bei dieser Regelung zu beachten, dass Arbeits- und Tarifverträge oder eine Betriebsvereinbarung individuelle Festlegungen treffen können. Das heißt, was in der einen Firma möglich ist, muss nicht in einer anderen gelten. Die Regelungen im BGB sind allgemein gehalten, lassen Platz für Auslegungen und legen nur wenig konkrete Anlässe fest, bei denen Beschäftigten ein bezahlter Urlaubsanspruch gewährt wird. Das heißt im Klartext, dass es laut BGB einen Anspruch auf Sonderurlaub gibt, dass dieser aber durch Arbeitsverträge auch außer Kraft gesetzt oder anderweitig modifiziert werden kann. Informieren Sie sich daher eingehend über die betrieblichen Besonderheiten an Ihrem Arbeitsplatz.

REGELUNGEN IM ARBEITSRECHT - Was sind die GESETZESGRUNDLAGEN für DEN SONDERURLAUB?

Bei der Gewährung von Sonderurlaub auf Grundlage des oben genannten § 616 BGB erfolgt eine Lohnfortzahlung, wenn Sie der Arbeit nur kurzzeitig fernbleiben. Die Vertragsfreiheit macht es allerdings möglich, dass dieser Paragraph durch individuelle Vertragsabreden in bestimmten Fällen keine Anwendung findet.

Wird Sonderurlaub nach § 616 BGB gewährt, haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit Ihres Fernbleibens. Es handelt sich also um eine bezahlte Freistellung.

Anders ist es, wenn sich der Grund für Ihren Sonderurlaub aus §275 Abs. 3 BGB ergibt. Der § 275 Abs. 3 BGB sagt aus, dass eine Leistung verweigert werden kann, wenn sie unzumutbar ist. Wenn also ein naher Verwandter gestorben ist oder der Nachwuchs geboren wurde, ist dies etwa der Fall und Sie dürfen die Arbeit verweigern. Nutzen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber den § 275 als Begründung, werden Sie unbezahlt freigestellt.

ANERKANNTE GRÜNDE FÜR SONDERURLAUB

Allgemein anerkannt als Gründe für eine bezahlte Freistellung sind folgende Fälle:

  • Die Geburt des eigenen Kindes (1 Tag)
  • Der Tod eines nahen Verwandten (3 Tage für Ehe- oder Lebenspartner, 2 Tage beim Tod der Mutter oder des Vaters und dem eigenen Kind)
  • Umzug, der betrieblichen Erfordernissen entspringt (1Tag)
  • Ein langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis (Sonderurlaub beim Arbeitsjubiläum von 25 oder 40 Jahren)
  • Schwere Erkrankungen des eigenen Kindes mit einem Alter unter 12 Jahren (4 Tage pro Jahr) oder von Angehörigen, die im eigenen Haushalt leben (1 Tag pro Jahr)
  • Niederkunft der Ehe- oder Lebenspartnerin (1 Tag)
  • Arztbesuche und Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können (tatsächliche Dauer)
  • Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen (bis zu 10 Tage)

In den meisten Fällen wird Sonderurlaub nur für Angehörige ersten Grades genehmigt, also für Kinder, Ehepartner und Eltern. Sind Sie schon lange im Unternehmen angestellt, können ein gutes Arbeitsverhältnis und ein sozial eingestellter Chef längeren Sonderurlaub genehmigen. Viele Arbeitgeber akzeptieren auch weitere Gründe für die Bewilligung von Sonderurlaub, was allerdings im Ermessen des Arbeitgebers liegt.

ARBEITSVERTRAG UND TARIFVERTRAG - INDIVIDUELLE REGELUNGEN FÜR DEN SONDERURLAUB

Um sich über die Regelungen zum Sonderurlaub zu informieren, sollten Sie zuerst einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Dort finden Sie in der Regel konkrete Aussagen, in welchen Situationen Sonderurlaub genommen werden darf, ob dieser bezahlt wird, ob Ihr Arbeitgeber bestimmte Anlässe ausschließt oder die Anzahl der freien Tage reduziert. Häufig wird für besondere Lebensereignisse, wie etwa die eigene Hochzeit, Sonderurlaub eingeräumt. An dieser Stelle sind genaues Lesen und unter Umständen der Rat eines Anwaltes ratsam, denn nicht jede vertragliche Vereinbarung ist vor dem Gesetz gültig.

SIE FINDEN FÜR DEN SONDERURLAUB KEINE VERTRAGLICHEN FESTLEGUNGEN IN IHREM ARBEITSVERTRAG?

Möglicherweise finden sich entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag, der auch für Ihr Arbeitsverhältnis gültig ist. Auch diesen sollten Sie als Arbeitnehmer kennen, da Sie Ihren Urlaubsanspruch per Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag akzeptiert haben. Regelungen zum Sonderurlaub können hier ganz anders und unter Umständen mit veränderter Anzahl der freien Tage geregelt sein.

SONDERURLAUB beim Arbeitgeber ANMELDEN

Sonderurlaub muss laut Arbeitsrecht beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dem Arbeitgeber steht es frei, einen Nachweis für den Grund der Freistellung zu verlangen. Muss der Freistellungsantrag begründet werden, sollten Sie vor dem Termin oder in naher Zukunft nach dem Termin der Freistellung Dokumente vorlegen, die Ihre Aussagen beweisen können. Beispielsweise ein entsprechendes Schreiben des Standesamtes aufgrund einer Hochzeit, eine Bescheinigung von der Kindereinrichtung oder eine Vorladung zu einem Gerichtstermin.

KANN SONDERURLAUB ABGELEHNT WERDEN?

Sonderurlaub kann abgelehnt werden, wenn dieser per Vertrag komplett oder für bestimmte Situationen ausgeschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer auf die Freistellung mit Lohnfortzahlung bestehen und auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches verweisen.

SONDERURLAUB: Spezielle Regelungen für Beamte und Beschäftige im öffentlichen Dienst

SONDERURLAUB FÜR ARBEITNEHMER IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Neben den in §29 Abs. 1 TVöD genannten Gründen, bei denen Sonderurlaub gewährt wird, liegen weitere bezahlte oder unbezahlte Sonderregelungen im eigenen Ermessen des Arbeitgebers. Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) wird beispielsweise formuliert, dass dem Arbeitnehmer eine bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu 3 Tagen in sonstigen dringenden Fällen gewährt werden kann (§ 29 TVöD). Dazu zählen beispielsweise die Stellensuche, Meldung bei einer Arbeitsagentur, ehrenamtliche Tätigkeiten oder die eigene Hochzeit.

Bei der Geburt eines Babys kann es passieren, dass einige Arbeitgeber zwischen ehelichem und unehelichem Kind unterscheiden und aus diesem Grund Sonderurlaub bewilligen oder ablehnen. Wird im Tarif- oder Arbeitsvertrag Sonderurlaub für den Fall festgelegt, dass die Partnerin des Arbeitnehmers Nachwuchs zur Welt bringt, kann der Arbeitgeber bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub verweigern, sodass nur eine unbezahlte Freistellung in Frage kommt (Urteil BAG 2001).

SONDERURLAUBSVERORDNUNG FÜR BEAMTE

Wesentlich konkretere Festlegungen zum Sonderurlaub sind in der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für Beamte sowie Richter des Bundes enthalten. Für diesen Personenkreis kann bezahlter Sonderurlaub in folgenden Situationen erteilt werden:

  • Notwendigkeit von militärischer und ziviler Verteidigung (bis zu 10 Arbeitstage)
  • Ausbildung zur Schwesternhelferin (bis zu 20 Tagen)
  • Fremdsprachenausbildung im Ausland (bis zu 3 Monate)
  • Familienheimfahrten von Personen mit Trennungsgeldberechtigung (bis zu 6 Tage)
  • Bei Einsätzen für über- sowie zwischenstaatliche Einrichtungen, der Erbringung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder staatspolitischen, fachlichen, kirchlichen sowie sportlichen Zwecken, besteht Anspruch auf die Sonderurlaubsregelung, die jedoch nicht bezahlt wird.

HÄUFIGE FRAGEN ZUM SONDERURLAUB

UNBEZAHLTER SONDERURLAUB - WENN KINDER UND ANGEHÖRIGE BETREUT WERDEN MÜSSEN?

Laut § 45 SGB V besteht das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach dem 5. Arbeitstag, wenn sich der Angestellte um ein erkranktes Kind kümmern muss und mehr als 5 Tage Pflege notwendig sind. Für die Betreuung eines Kindes stehen 10 Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung. Wer mehrere Kinder beaufsichtigen muss, bekommt 25 Arbeitstage zugesprochen. Alleinerziehenden Müttern und Vätern stehen 20 bzw. 50 Arbeitstage zu.

Weiterhin ist für unbezahlte Freistellungen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die Notwendigkeit der Kinderbetreuung bestätigt. Außerdem darf das Kind maximal 12 Jahre alt sein. Ist es Ihnen nicht möglich, Ihr Kind während der Krankheit zu betreuen, können die Großeltern einspringen. Stehen diese noch im Arbeitsleben, haben auch sie Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, um das Enkelkind zu versorgen.

Ist das Kind schwerstbehindert oder leidet es an einer unheilbaren Krankheit, entsteht dadurch ein unbegrenzter Freistellungsanspruch. Sind Mutter oder Vater gesetzlich krankenversichert, wird in dieser Zeit statt Einkommen Krankengeld gezahlt, das 70% des Arbeitseinkommens beträgt.

Tritt die Situation auf, dass Sie kurzfristig einen Angehörigen pflegen müssen, kann eine unbezahlte Freistellung für 10 Arbeitstage in einem Jahr erfolgen. Diese Regelung wurde durch das neue Pflegezeitgesetz geschaffen. Handelt es sich um einen längerfristigen Pflegeaufwand, können Sie sogar 6 Monate unbezahlte Freistellung geltend machen.

Sonderurlaub für die Jobsuche?

Ist einem Arbeitnehmer gekündigt worden, darf er sich innerhalb der Kündigungsfrist auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz machen. Nach § 629 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub gewähren, damit er sich bei der Agentur für Arbeit oder zu Vorstellungsgesprächen melden kann.

SONDERURLAUB, WENN DAS KIND SEINEN ABSCHLUSS MACHT?

Natürlich möchten Eltern den Feierlichkeiten anlässlich des Schul-, Abitur-, Lehr- oder Studienabschlusses ihrer Kinder beiwohnen. Leider gibt es laut Gesetz dafür keinen bezahlten Sonderurlaub und Sie müssen regulären Urlaub beantragen. Einige Unternehmen gewähren bezahlte Sonderurlaubstage jedoch aus Kulanz und um ein positives Betriebsklima zu fördern. Einen Urlaubsanspruch haben Sie jedoch nicht.

SONDERURLAUB WEGEN SCHWIERIGER WETTER- ODER VERKEHRSVERHÄLTNISSE UND STREIK?

Verspätungen aufgrund von schwierigen Verkehrsverhältnissen, Unwettern oder Streik gelten laut Arbeitsrecht nicht als Gründe für Sonderurlaub. Jeder Angestellte ist für seinen Arbeitsweg selbst verantwortlich und muss sich im Notfall darum kümmern, auf andere Weise zur Arbeit zu gelangen. Auch längere Anfahrtswege durch äußere Umstände zählen nicht. Notfalls muss der Arbeitnehmer früher aufstehen, sich eine Mitfahrgelegenheit organisieren oder auf das Fahrrad umsteigen. Selbst erhöhte Kosten durch die Nutzung alternativer Transportmittel müssen selbst getragen werden. Die verpasste Arbeitszeit muss in der Regel hier also nachgeholt werden.

Sonderurlaub für Ehrenamtliche?

Als ehrenamtlicher Helfer bei der Feuerwehr oder dem THW haben Sie Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wenn Sie wegen Ihres Einsatzes bei einer Hochwasserkatastrophe oder einem Waldbrand von der Arbeit abwesend sind. Das Gehalt für die Tage der Abwesenheit wird dem Arbeitgeber von Bund und Ländern erstattet; das THW-Gesetz und die Feuerwehrgesetze der Bundesländer sind die Rechtsgrundlage für diesen Erstattungsanspruch. Um die Erstattung zu erhalten, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag stellen und Ihre Beteiligung an der Katastrophenhilfe dokumentieren. Sobald Ihr Arbeitgeber die Erstattung erhalten hat, zahlt er Ihnen Ihr reguläres Gehalt für die Tage Ihrer Abwesenheit aus. Diese Regelung stellt sicher, dass Freiwillige für ihr Engagement, anderen in Zeiten der Not zu helfen, nicht finanziell benachteiligt werden.

Auch in der ehrenamtlichen Jugendarbeit wird, je nach Bundesland, ein Sonderurlaub von bis zu 12 Tagen gewährt. Dieser ist jedoch in der Regel unbezahlt.

Für andere Arten von Ehrenamt gibt es in der Regel keinen Sonderurlaub. 

FAZIT

Außergewöhnliche Umstände erlauben es einem Angestellten, seinem Arbeitsplatz fernzubleiben. Sonderurlaub unterliegt einigen Regelungen, die Unternehmen selbst definieren, in Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen festlegen und unter Umständen komplett ausschließen können. Trotz Gesetzeswortlaut stehen Ihnen dann möglicherweise zusätzlich zum Erholungsurlaub keine weiteren freien Tage mit Bezahlung zu.

Informieren Sie sich daher rechtzeitig über den Urlaubsanspruch, den Sie neben dem normalen Erholungsurlaub haben. Tritt der Ernstfall ein, sollten Sie wissen, was Ihnen zusteht und wann Sie Sonderurlaub in Anspruch nehmen dürfen. Es lohnt sich also, vor der Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag auf die Feinheiten zu schauen.

Quellenangabe: https://www.dahag.de/c/ratgeber/arbeitsrecht/bundesurlaubsgesetz/sonderurlaub , https://www.kanzlei-hasselbach.de/2020/13-beispiele-fuer-bezahlten-sonderurlaub/11/

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.