Minijob: Fakten kompakt
- Einkommen: max. 450 Euro pro Monat oder 5.400 Euro pro Jahr
- Die Steuern und die Krankenkasse zahlt nur der Arbeitgeber.
- Durch den rechtlichen Status als Teilzeitbeschäftigte haben Minijobber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub in Relation zu ihrer Beschäftigung.
- Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten unverändert.
- Geringfügig beschäftigt sind oft auch Rentner. Diese müssen das Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen versteuern.
Rechtlicher Rahmen für den Minijob
Jedermann kann praktisch zum Minijobber werden, also Arbeitnehmer, Rentner, Studenten und auch Arbeitslose oder Ferienjobber. Eine feste Arbeitszeitregelung gibt es nicht (mehr), sie galt bis 2013. Die flexible Arbeitszeitregelung erlaubt es den Arbeitgebern, mit den Minijobbern bei Einhaltung der Verdienstgrenze auf Personalengpässe, Nachfrageschwankungen, Produktionsspitzen und saisonale Gegebenheiten flexibel zu reagieren. Es entsteht dadurch eine Win-win-Situation, doch die Minijobber müssen selbst entsprechend flexibel agieren können. Ihre Arbeitszeit kann der Arbeitgeber auf das ganze Jahr so verteilen, dass im ganzen Jahr nur 5.400 Euro (= 12 x 450 Euro) verdient werden, obwohl es bis zu drei Monate hintereinander mit einem Verdienst über 450 Euro geben kann. Das kommt beispielsweise der Gastronomie und der Landwirtschaft zugute, wo es saisonale Spitzenzeiten gibt. Der Urlaubsanspruch und der Kündigungsschutz bleiben wie bei Vollzeitbeschäftigten erhalten. Nur bei vorübergehenden Aushilfen darf die Kündigungsfrist verkürzt werden. Die Kündigungsfristen betragen:
- bis 2 Jahre Beschäftigungsverhältnis: 1 Monat
- bis 5 Jahre Beschäftigungsverhältnis: 2 Monate
- bis 8 Jahre Beschäftigungsverhältnis: 3 Monate
- bis 10 Jahre Beschäftigungsverhältnis: 4 Monate
- bis 12 Jahre Beschäftigungsverhältnis: 5 Monate
- bis 15 Jahre Beschäftigungsverhältnis: 6 Monate
- bis 20 Jahre Beschäftigungsverhältnis: 7 Monate
Minijob: Was ist mit derRentenversicherung?
Die Minijobber können freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Das erhöht ihre Rentenanwartschaften, der Beitrag beträgt 3,6 % vom Brutto. Andere Abgaben leisten sie nicht.
Zusätzliche, nicht angerechnete Einnahmen
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis 2.400 Euro pro Jahr werden nicht zu den Minijobverdiensten hinzugerechnet (Übungsleiter, Betreuer etc.). Die Befreiung von der Sozialversicherung bleibt unter dieser Voraussetzung bis 650 Euro pro Monat erhalten. Wenn Arbeitnehmer den 450-Euro-Job abnehmen, zahlen sie über ihr Haupteinkommen die SV-Beiträge, doch von den 450 Euro können maximal 2,5 % Pauschalsteuer abgezogen werden. Ab dem dritten Nebenjob gilt für diesen die Steuerklasse VI. Entgelte, die der Minijobber durch den Bundesfreiwilligendienst erhält, werden nicht angerechnet. Auf möglicherweise bezogenes Elterngeld wird der Verdienst angerechnet.
Minijob als Bezieher von ALG I oder II
Für Bezieher von ALG I oder II ist diese Art der Beschäftigung nur erlaubt, wenn sie keine 15 Arbeitswochenstunden erreicht. Der Zuverdienst darf bei ALG I abschlagsfrei 165 Euro monatlich betragen, danach werden die ALG-Bezüge gegengerechnet. Bei ALG II (Hartz IV) bleiben 100 Euro anrechnungsfrei, danach dürfen Sie 20 % des Zuverdienstes behalten. Das wären bei 450 Euro maximal 170 Euro. Sie können diese Verdienstgrenze aber gelegentlich (nicht vorhersehbar) überschreiten, wenn Sie beispielsweise eine Krankheitsvertretung leisten müssen.
Geringfügige Beschäftigung: Abgaben für Arbeitnehmer
Die Rentenversicherung von 3,6 % können, müssen Sie aber nicht leisten. Ihr Arbeitgeber zahlt eine Pauschsteuer von 2,0 %, die er vom Verdienst abziehen darf (bei 450 Euro = neun Euro). Die Pauschale enthält die Lohnsteuer, den Soli und die Kirchensteuer. Sie können ihr Einkommen als Minijobber auch selbst normal versteuern und würden dann vom Werbungskostenfreibetrag (1.000 Euro jährlich) profitieren. Minijobber mit den Lohnsteuerklassen V, VI zahlen Lohnsteuer: 39,75 Euro bei Steuerklasse V, 51,83 Euro bei Steuerklasse VI und vollen 450 Euro Verdienst. Diese Steuer erhalten Sie in der Regel nach der kommenden Jahressteuererklärung zurück.
Steuererklärung von Minijobbern
Sollte der Minijob Ihr einziger sein und Ihr Arbeitgeber diesen pauschal versteuern, brauchen Sie keine Steuererklärung abzugeben. Ansonsten müssen Sie die Einkünfte in der Anlage N angeben (“Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“).
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