Arztbesuch während der Arbeitszeit: Das sollten Sie wissen

Arztbesuch während der Arbeitszeit: Das sollten Sie wissen

Berufsleben | 16.11.2020

Eine Erkrankung lässt sich nicht planen. Und auch bei Vorsorgeuntersuchungen ist die Terminfindung manchmal kompliziert. Viele Arbeitnehmer fragen sich daher, ob sie während der Arbeit in die Arztpraxis gehen können und der Arbeitgeber zur Freistellung verpflichtet ist. Dieser Artikel beantwortet alle Fragen zum Arztbesuch während der Arbeitszeit, damit Sie weder Gesundheit noch Karriere gefährden.

Ein Arztbesuch steht an - muss mein Arbeitgeber mich freistellen oder muss ich mir Urlaub nehmen?

Das Thema Arztbesuche während der Arbeit ist vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge und sorgt regelmäßig für Konflikte im Job. Es kommt nicht selten zu Streitfällen vor Gericht, wodurch eine Vielzahl an Urteilen vorliegt.

Grundsätzlich gelten Arztbesuche als private Aktivität und stehen außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Arzttermine sind daher vorrangig in der Freizeit wahrzunehmen. Doch das lässt sich oft nicht realisieren.

Manche Arztbesuche muss der Chef von Rechts wegen akzeptieren, andere Arzttermine hingegen nicht. Was im Einzellfall gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vor allem davon, ob es sich um eine akute oder um eine nicht akute Behandlung handelt.

Wie flexibel muss ich bei der Terminfindung sein?

Prinzipiell kann ein Vorgesetzter verlangen, dass der Angestellte oder Arbeiter seiner Arbeit nachgeht und den Arzttermin in seiner Freizeit absolviert. Somit kann sich ein Vorgesetzter gegen einen Arzttermin stellen. Ein Konflikt lässt sich vermeiden, wenn Sie flexibel sind und den Arzttermin außerhalb der Arbeit arrangieren. Allerdings gilt: Je dringlicher der Termin, umso weniger darf der Vorgesetzte sich dagegen sperren.

Vor allem bei akuten Beschwerden, etwa bei starken Schmerzen, einer Magen-Darm-Erkrankung oder einem grippalen Infekt, und insbesondere bei Arbeitsunfällen dürfen Sie während der regulären Dienstzeit in die Praxis. Der Vorgesetzte kann Ihnen in solchen medizinisch dringenden Fällen die medizinische Behandlung nicht verwehren.

Ein weiteres Beispiel ist die Blutabnahme. Sie wird in der Praxis üblicherweise früh morgens durchgeführt, wenn bei vielen Firmen die Arbeit anfängt. Wurde Ihnen ein Bluttest mit Blutabnahme am Morgen verordnet, darf Ihr Vorgesetzter Ihnen den Praxisbesuch nicht versagen.

Auch den Besuch beim Facharzt darf der Arbeitgeber nicht verweigern, wenn die Facharztuntersuchung nur während der Arbeitszeiten möglich ist. Viele Fachärzte haben kürzere Praxisöffnungszeiten und vergeben Termine grundsätzlich nur während der üblichen Bürozeiten.

Wichtig: Bei der Terminplanung sind Sie jedoch grundsätzlich verpflichtet, einen Termin am Rande Ihrer Arbeitszeiten zu wählen. Dadurch belasten Sie Ihren Arbeitgeber nicht noch zusätzlich durch die anfallenden Fahrtzeiten. Achten Sie nicht auf diesen Aspekt, verletzen Sie die sogenannte Leistungstreuepflicht.

Was, wenn mein Arzt keinen Termin außerhalb meiner Arbeitszeit frei hat oder ein Alternativtermin eine längere Wartezeit bedeutet? Muss ich auf einen anderen Arzt ausweichen?

Nein, das Patientenrecht hat hier Vorrang und Sie müssen sich bezüglich der Wahl des Arztes von niemandem reinreden lassen. Der Arbeitgeber darf von Ihnen nicht verlangen, in eine andere Arztpraxis mit günstigerer Terminsituation zu gehen.

Kann mein Arbeitgeber mir einen anderen Arzt vorgeben, der etwa früher oder außerhalb meiner Arbeitszeiten einen Termin anbietet?

Nein, das müssen Sie sich von Ihrem Vorgesetzten nicht gefallen lassen. Sie haben das Recht auf freie Arztwahl.

Mein Arztbesuch liegt innerhalb meiner regulären Arbeitszeit - Werde ich für diesen Zeitraum bezahlt?

Das Arbeitsrecht regelt, ob und wann ein Arbeitnehmer während der Arbeit zum Arzt gehen kann und dennoch Arbeitsentgelt bekommt. Konkret ist die Geldfrage zum Praxisbesuch während der Arbeitszeiten in Paragraf 616 BGB geregelt. Dieser gilt, wenn keine anderslautenden Regelungen im Tarifvertrag stehen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht in § 616, der als "Vorübergehende Verhinderung" betitelt ist, relativ allgemein:

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

In vielen Tarifverträgen, etwa für den öffentlichen Dienst oder die chemische Industrie, wird dieser Paragraf durch weitere Regelungen präzisiert. Wenn Sie in einer Branche arbeiten, für die ein Tarifvertrag gilt, finden Sie dort, ob und wann Sie während der Arbeit einen Termin beim Arzt wahrnehmen können.

Ansonsten gilt Paragraf 616 BGB. Somit ist ein Arztbesuch aufgrund akuter Beschwerden immer legitim, denn drei im Paragrafen genannten Aspekte bestehen:

  • es besteht ein persönlicher Anlass
  • ein Verschulden liegt nicht vor
  • es handelt sich um einen überschaubaren Zeitrahmen

Ob sich der Inhalt des Paragrafen auf wichtige Vorsorgetermine übertragen lässt, kommt auf den Einzelfall an. Aufgrund der allgemeinen Formulierung besteht ein gewisser Interpretationsspielraum. Juristen legen den Wortlaut aber so aus, dass Vorgesetzte einen Termin einfordern können, der nicht in die Arbeitszeiten fällt, und die bezahlte Freistellung verweigern können. Dadurch zwingen sie den Arbeitnehmer für den Arztbesuch Urlaub zu nehmen. Grund dafür ist, dass Vorsorgetermine nicht medizinisch dringend und nicht an einen konkreten Tag geknüpft sind. Längere Wartezeiten sind daher zumutbar.

Somit besteht ein Anspruch bei dringenden ärztlichen Terminen gemäß § 616 BGB. Zusätzlich kann sich ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. In beiden Fällen besteht der Lohnanspruch während der kurzfristigen Abwesenheit zwecks Arzttermin weiterhin und Sie werden wie gewohnt bezahlt. Auch die Fahrtzeiten vom und zum Arzt sind eingeschlossen. Darüber hinaus darf der Vorgesetzte nicht von Ihnen verlangen, die verpasste Arbeitszeit nachzuarbeiten.

Bei Arztbesuchen, die nicht auf eine akute Situation zurückzuführen sind, aber aus anderen Gründen in der Arbeitszeit unumgänglich waren, wird das Entgelt ebenfalls bezahlt, obwohl im eigentlichen Sinne keine besondere Dringlichkeit der Behandlung bestand.

Muss ich einen Arzttermin während der Arbeitszeiten ankündigen?

Ja, Sie müssen Ihrem Chef mitteilen, dass Sie der Arbeit fernbleiben und den Grund und die Dauer nennen. Das gilt auch für Arztbesuche. Vergessen Sie das, droht eine Abmahnung. Bei Wiederholung sogar eine Kündigung.

Dass Sie tatsächlich während Ihrer Abwesenheit in der Praxis waren, müssen Sie auf Verlangen nachweisen. Der Vorgesetzte hat das Recht auf einen solchen Nachweis, den der besuchte Mediziner ausfüllen muss. Folgende Angaben sollten enthalten sein:

  • Name und Nachname des Arbeitnehmers
  • Dienstzeit des Arbeitnehmers
  • Erklärung, dass der Besuch zwingend während der Dienstzeit erfolgen musste.
  • Freitextfeld, in das die Behandlungszeiten (Beginn bis Ende) durch das medizinische Personal eingetragen wird.

Was muss ich beachten, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten haben Teilzeitbeschäftigte einen größeren zeitlichen Spielraum, wenn es um die Terminplanung von Arztbesuchen geht. Das bedeutet, dass Arzttermine nicht während der Arbeitszeit eher realisierbar und zumutbar sind. Daher kann eine bezahlte Freistellung in der Regel nicht vom Arbeitgeber erwartet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die größte Ausnahme betrifft akute Fälle, also Arbeitsunfälle oder starke Beschwerden während der Arbeit. In solchen Fällen kann Ihnen der Vorgesetzte den Praxisbesuch nicht verwehren, auch wenn Sie in Teilzeit beschäftigt sind. Sie müssen bei akutem Behandlungsbedarf Ihre Schicht nicht beenden, sondern können direkt in die Praxis.

Für andere Ausnahmen bestehen allerdings höhere Hürden. Denn alle planbaren Termine können theoretisch rund um die durch Teilzeit verkürzten Dienstzeiten gelegt werden.

Ähnliches gilt für Arbeitsverhältnisse in Gleitzeit. Der Vorgesetzte darf verlangen, dass die Gleitzeitregelung zum Wahrnehmen von Arztterminen eingesetzt wird und muss einer Freistellung in der Regel nur in akuten Fällen zustimmen.

Besonderheiten bei wiederkehrenden ärztlichen Behandlungen

Wenn eine Therapie sich über längere Zeiträume erstreckt und Sie als Arbeitnehmer viele Arzttermine während Ihrer Dienstzeit haben, kann Ihr Vorgesetzter verlangen, dass Sie die Besuche auf die Zeit vor oder nach der Arbeit legen. Das liegt daran, dass § 616 BGB ausdrücklich eine "nicht erhebliche Zeit" anführt. Viele Termine können sich zu einem erheblichen Ausfall Ihrer Arbeitskraft summieren. Eine eindeutige Regelung gibt es aber nicht, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn Sie aufgrund einer ärztlichen Behandlung regelmäßig bei der Arbeit fehlen, sollten Sie das Ihrem Vorgesetzten gegenüber gut begründen können.

Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere

Einige Ausnahmen gibt es jedoch. Dazu zählen reguläre Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere nach § 7 Mutterschutzgesetz und Termine zur Dialyse. In solchen Fällen haben Sie Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden und erhalten Ihren Lohn wie gewohnt. Es ist quasi eine bezahlte Abwesenheit.

Arztbesuche während der Arbeitszeit: Das Wichtigste für Schnellleser

  • In akuten Situationen (Arbeitsunfall, starke Beschwerden etc.) ist der Praxisbesuch für Sie als Arbeitnehmer immer zulässig. Dann haben Sie Anspruch darauf, freigestellt zu werden. Inklsive bezahlte Abwesenheit.
  • Andere Arzttermine müssen Sie an den Rand Ihrer Arbeitszeiten legen, soweit möglich, um die Leistungstreuepflicht nicht zu verletzen. Auch das geht aus dem Arbeitsrecht hervor.
  • Beachten Sie die Regelungen in Ihrem Tarifvertrag, sofern vorhanden. Für Arbeitnehmer ohne Tarifvertrag gilt § 616 BGB und das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Quellen: https://www.deurag.de/blog/arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit/, https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.