Betriebsvereinbarung: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Betriebsvereinbarung: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Berufsleben | 06.01.2021

Ein Betriebsvereinbarung (BtV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die Belegschaft vertritt. Dies setzt voraus, dass es einen solchen im Unternehmen gibt. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hält die Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten beider Betriebsparteien fest und definiert verbindliche Normen für den Betrieb. Welche Angelegenheiten in der Betriebsvereinbarung geregelt werden und wie Sie erfahren, ob für Ihren Betrieb solche Vereinbarungen abgeschlossen wurden, haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst.

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Ein Betriebsvereinbarung (BtV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die Belegschaft vertritt. Dies setzt voraus, dass es einen solchen im Unternehmen gibt. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hält die Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten beider Betriebsparteien fest und definiert verbindliche Normen für den Betrieb.

Deswegen werden sie auch als das „Gesetz des Betriebs“ bezeichnet. Das deutsche Arbeitsrecht kennt den Begriff als solchen nicht.

Im öffentlichen Dienst, der dem Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts unterliegt, werden die entsprechenden Verträge Dienstvereinbarungen genannt, die zwischen Personalrat und Dienststelle abgeschlossen werden.

Welche Angelegenheiten regelt die Betriebsvereinbarung?

In puncto Regelungsgehalt wird zwischen mitbestimmungspflichtigen und mitbestimmungsfreien Betriebsvereinbarungen unterschieden. Teilmitbestimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen regeln mitbestimmungsfreie und -pflichtige Inhalte.

Mitbestimmungspflichtige Betriebsvereinbarung:

  • sind sog. erzwingbare Betriebsvereinbarungen
  • haben mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zum Gegenstand
  • Kann keine Einigung zwischen den Betriebsparteien erzielt werden, wird diese durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden

Mitbestimmungsfreie Betriebsvereinbarung:

  • sind sog. freiwillige Betriebsvereinbarungen
  • umfassen Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Betriebsrates nicht unterliegen
  • sind nicht erzwingbar
  • beiderseitiges Einvernehmen muss gegeben sein

Was kann der Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein?

Welche Themen in der Vereinbarung geregelt werden, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Eine verbindliche Themenliste gibt es nicht. Allerdings sind Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung nicht vollkommen frei, denn höherrangiges Recht und die Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts schränken die Betriebsparteien ein.
Die zentralen Themen, zu denen erzwingbare Betriebsvereinbarungen vonseiten des Betriebsrates angeregt werden können, finden sich in §87 BetrVG.

In der Regel führen Vorgänge, die immer wieder Probleme bereiten, oder anstehende Neuerungen zum Erstellen einer Betriebsvereinbarung, um den Betriebsfrieden zu wahren.

Beispiele für erzwingbare Angelegenheiten sind:

  • Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (Auswahl): Anwesenheitskontrollen, Betriebsausweise (auch Form und Nutzung), Arbeitskleidung, Rauchverbote (Nichtraucherschutz, Raucherpause, Unfallverhütungsvorschriften), Alkoholverbote (Unfallverhütungsvorschriften), Torkontrollen (Taschen- oder Zufallskontrollen)
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Home Office oder Schichtmodelle)
  • Auszahlung der Arbeitsentgelte (Zeit, Ort und Art)
  • Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung
  • Überwachung der Arbeitnehmer (Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen, wie Filmkameras oder eine spezielle Software - Stichwort "Surfen im Internet")
  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Lohngerechtigkeit und -transparenz (Strukturformen, nicht die konkrete Höhe des Gehalts)

Beispiele für Inhalte einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sind Maßnahmen zur

  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigung (zusätzlich)
  • Förderung der Bildung von Vermögen
  • Integration ausländischer Arbeitnehmer
  • Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus innerhalb des Betriebes
  • Eingliederung behinderter Menschen

Des Weiteren können der betriebliche Umweltschutz und die Errichtung von Sozialeinrichtungen innerhalb des Betriebes Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein.

Wer schließt eine Betriebsvereinbarung ab?

Die Betriebsvereinbarung schließen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Auf Seite des Betriebsrates ist für den erfolgreichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung immer ein wirksamer Beschluss des gesamten Gremiums notwendig. Daraus folgt, dass die Zustimmung eines Betriebsrates oder des Betriebsratsvorsitzenden nicht für die Schließung von Betriebsvereinbarungen genügen.

Damit die Betriebsvereinbarung wirksam wird, muss sie schriftlich niedergelegt werden, dies geht aus §77 Abs.2 BetrVG hervor. Zudem müssen Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzender die Vereinbarung unterschreiben.
Nicht am Abschluss beteiligt sind die Gewerkschaft und die Schwerbehindertenvertretung.

Kann eine Betriebsvereinbarung beendet werden?

Für die Beendigung einer Betriebsvereinbarung gibt es verschiedene Möglichkeiten, zum Beispiel:

  • Befristung (natürliches Ende)
  • Ablösung (Eine neue Betriebsvereinbarung wurde abgeschlossen.)
  • Kündigung (Möglichkeit für beide Betriebsparteien)
  • mittels bestehender Aufhebungsvereinbarung
  • Insolvenz

Für wen ist eine existierende Betriebsvereinbarung relevant?

Eine Betriebsvereinbarung gilt immer nur für den Betrieb, für welchen sie abgeschlossen worden ist. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung erfassen bis auf wenige Ausnahmen alle Mitarbeiter, auch wenn diese erst nach Abschluss der Betriebsvereinbarung in den Betrieb eingetreten sind.

Zu den Ausnahmen gehören Mitarbeiter, die nach dem BetrVG (§ 5 Abs. 2, 3-4) keine Arbeitnehmer sind, wie zum Beispiel Personen, bei welchen nicht ihr Erwerb im Vordergrund steht, sondern ihre Beschäftigung von karitativen oder religiösen Beweggründen bestimmt ist. Ebenso werden leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) nicht von der Betriebsvereinbarung erfasst.

Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, individueller Arbeitsvertrag - was hat Vorrang?

Damit es zu keiner Kollision zwischen den Bestimmungen im Tarifvertrag (TV), in der Betriebsvereinbarung sowie im individuellen Arbeitsvertrag (ArbV) kommt, herrscht eine Hierarchie zwischen diesen drei Verträgen.

Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Gegenüber dem Tarifvertrag gilt sowohl für die freiwillige als auch die erzwingbare Betriebsvereinbarung das sog. Inhaltsverbot (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Aufgrund dessen können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht als Gegenstand der Betriebsvereinbarung geregelt werden, außer der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu (sogenannte Öffnungsklausel). Des Weiteren gilt diese Sperrwirkung nicht bei Sozialplanregelungen.

Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag

Hinsichtlich des Arbeitsvertrags gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Nach diesem hat der Arbeitsvertrag nur Vorrang, wenn dieser für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen als die Betriebsvereinbarung enthält.
Die Betriebsvereinbarung hat Vorrang, wenn der Arbeitsvertrag ungünstigere Regelungen enthält als die Betriebsvereinbarung.

Hierarchie zwischen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag

In der hierarchischen Ordnung zwischen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag nimmt der Tarifvertrag die höchste Stufe ein. Ob nun der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung vorrangig ist, ist dann abhängig vom Günstigkeitsprinzip.

Woher weiß ich, ob für meinen Betrieb eine Betriebsvereinbarung existiert?

Die Vereinbarung muss nach dem Abschluss für alle Personen, die im Betrieb arbeiten, öffentlich gemacht werden. Die klassische Veröffentlichung erfolgt als Aushang auf dem Schwarzen Brett. Es aber auch möglich, dass sie per E-Mail öffentlich gemacht werden.

Fazit

Eine Betriebsvereinbarung (BtV) ist das "Gesetz des Betriebs" und wird zwischen Arbeitgebern und den Betriebsräten geschlossen. Alles Wesentliche dazu ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrGV) geregelt.
Betriebsvereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt und im Anschluss veröffentlicht werden. Sie können sich auf mitbestimmungspflichtige (z. B. Arbeitszeitmodelle oder Urlaubsplanung) und/oder freiwillige Angelegenheiten (z. B. betrieblicher Umweltschutz) beziehen.
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter mit Ausnahme von leitenden Angestellten.
Die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer ist abhängig von einem eventuell bestehenden Tarifvertrag und dem individuellen Arbeitsvertrag.

 

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.