Freiberufler: Das sollten Sie wissen

Freiberufler: Das sollten Sie wissen

Berufsleben | 17.04.2024

Freiberuflich, Freiberufler oder selbstständig – wer ist was, wenn er nicht zu den abhängig Beschäftigten gehört? Nicht nur bei der Gründung eines Unternehmens geht es um die Einordnung der anstehenden Beschäftigungen. Und sind die Freien wirklich so frei, wie immer gesagt und vermutet wird? Das Finanzamt ist anderer Meinung. Dann gibt es seit einiger Zeit noch den Freelancer, und am Ende weiß niemand so genau, welche Tätigkeit in welche Kategorie einzuordnen ist.

Der Freiberufler: Besondere gesetzliche Anforderungen

Der Begriff ist aber nur ein Phänomen der Umgangssprache. Denn wer beim Finanzamt angibt, dass er seine Arbeiten selbstständig als Freelancer ausübt, wird wohl zunächst auf Unverständnis stoßen.

Spätestens beim Gang zum Finanzamt geht es um Vorschriften, mit denen auch Selbständige sich konfrontiert sehen. Seit in Deutschland die Krankenversicherungspflicht eingeführt wurde, steigt die Insolvenzgefahr rasant, denn auch hier drohen Fallstricke, die das selbständige Tätigsein beeinträchtigen und manchmal sogar verhindern.

Jeder Unternehmensgründer sollte über die Modalitäten Bescheid wissen, um nicht üble Überraschungen erleben zu müssen. Denn das Finanzamt kann sehr nachtragend sein. Deshalb sollten besonders die Steuerangelegenheiten bereits vor der Gründung bekannt sein.

Freiberuflichkeit: Was versteht man genau darunter?

Freie Mitarbeit, auch Freelancing, bedeutet etwas anderes als Freiberuflichkeit. Die freie Mitarbeit ist kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Vertragsverhältnis. Der Freiberufler unterliegt nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung. Und es gibt gesetzliche Bestimmungen, die ihn von einem abhängig Beschäftigten unterscheiden.

Was ist ein Freiberufler?

In aller Regel hat der freiberuflich Tätige eine besondere schöpferische Begabung und hoffentlich auch die entsprechende Qualifikation. Er handelt eigenverantwortlich und ist fachlich unabhängig, erbringt Dienstleistungen der höheren Art. Deshalb hat er auch oft ein Studium absolviert. Er handelt im Interesse seines Auftraggebers oder im Sinne der Allgemeinheit.

Letzteres trifft besonders auf Lehrer und Ärzte zu. Der Freiberufler ist mehrheitlich selbstständig und unterliegt nicht der gesetzlich regulierten gewerblichen Ordnung . Die Anmeldung eines Gewerbes ist somit nicht vorgeschrieben und auch die Gewerbesteuer wird von ihm nicht erhoben. Er unterliegt im allgemeinen nicht der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK), allerdings kommt es vor, dass er in einem Beruf arbeitet, der zu den kammerpflichtigen Berufen gehört.

Welche Tätigkeiten sind freiberuflich?

Zunächst reden wir hier von Tätigkeiten im Gesundheitswesen, also von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Heilpraktikern, Hebammen, Krankengymnasten, Heilmasseuren und Physiotherapeuten. Die zweite Gruppe besteht aus den beratenden Berufen, das sind Anwälte, Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Techniker und Naturwissenschaftler, also Ingenieure, Chemiker, Biologen, Architekten und Informatiker bilden eine eigene Kategorie. Schließlich werden kulturelle Berufe gesondert zusammengefasst, nämlich Journalisten, Erzieher, Lehrer, Dozenten, Lektoren, Autoren, Regisseure und Schauspieler. Gemeinsames Merkmal ist, dass man die Arbeiten selbstständig ausübt, also ohne Weisung.

Der Bundesverband der Freien Berufe sagt allerdings, dass diese Liste der Berufsgruppen nicht vollständig sein kann. Auch Hafenlotsen und Dolmetscher können freiberuflich tätig sein. Die komplette Liste ( der „Katalog“) findet sich im Paragraphen 18 des Einkommensteuergesetzes – deshalb werden sie auch „Katalogberufe“ genannt - und im Paragraphen 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Freie Berufe.

Was ist der Unterschied zwischen einem Gewerbe und einem freien Beruf?

Wer ein Gewerbe betreibt, produziert Waren oder handelt mit ihnen, leistet einen Dienst oder vermittelt dergleichen. Er ist für andere tätig, stellt etwas her, das andere verwenden können. Der „Gewerbefleiß“ war über Jahrhunderte die Triebkraft der Gesellschaft, wurde begünstigt und reguliert, um die Wirtschaft zu entwickeln. In der neueren Zeit wurden auch Dienstleistungen als Gewerbe anerkannt.

In einem freischaffenden Beruf ist man kein Gewerbetreibender, sondern man geht einer Tätigkeit nach, für die ein akademischer Abschluss oder höhere Bildung nachgewiesen werden muss. Die Vermittlung von Wissen oder kreative Arbeit sind die Merkmale dieser Berufe. Überwiegend arbeitet ein Freiberufler auf Honorarbasis.

Welche Steuern verlangt das Finanzamt?

Ein freier Beruf kann nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden, denn er unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Die letzte Entscheidung über den Status des Berufes hat das Finanzamt. Diese Behörde klärt eindeutig, ob der Steuerpflichtige zu den Freiberuflern gehört oder nicht, ohne dabei nach einer Qualifikation zu fragen oder eine solche zu verlangen. Der Berufstätige oder sein Steuerberater kann bei der Finanzbehörde eine Auskunft über seine Zugehörigkeit beantragen.

Das Thema Steuern ist für Freischaffende wesentlich komplexer als für Arbeitnehmer. Einkommenssteuer ist ohnehin zu zahlen, aber auch Umsatzsteuer und Vorsteuer können hinzu kommen. Zusätzlich gibt es Termine, bis zu denen die Steuern voranzumelden oder im Voraus zu zahlen sind.

Die Einkommensteuer

Wie natürlichen Personen auch wird den Freiberuflern die Einkommensteuer berechnet. Sie wird aber nicht vom Lohn abgezogen, sondern nach der Höhe des Einkommens vom Finanzamt berechnet. Grundlage ist also der erzielte Gewinn ihrer Tätigkeit, also die Differenz zwischen Umsatz und den entstandenen Kosten. Auch die Bezahlungen für freiberufliche Tätigkeiten unterliegen der Steuerprogression: wenn der Gewinn steigt, steigt auch das persönliche Steueraufkommen.

Wird eine Selbständigkeit beim Finanzamt angemeldet, erhält man umgehend einen Fragebogen für die steuerliche Erfassung. Hier sollten die Beträge nicht zu optimistisch eingetragen werden, denn aufgrund der hier vermerkten Angaben werden die Steuern für das nächste Jahr berechnet. Fällt der Gewinn niedriger aus als prognostiziert, werden Überzahlungen zwar am Jahresende erstattet, unterjährig müssen die Beträge aber zunächst entrichtet werden.

Die Gewerbesteuer

Ein Gewerbetreibender muss die Gewerbeanmeldung durchführen, der freiberuflich Tätige ist aber von dieser Maßnahme befreit. Deshalb entfallen auch die Gewerbesteuern. Allerdings ist die Abgrenzung zur klassischen Gewerbetätigkeit nicht immer klar und eindeutig. Grundsätzlich gelten wissenschaftliche, erzieherische, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten nicht als Gewerbe.

Auch ein Freischaffender kann zusätzlich gewerblich tätig sein, er behält dennoch grundsätzlich den entsprechenden Status. Eine Vermischung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit sollte allerdings unbedingt vermieden werden. Denn es kann vorkommen, dass das Finanzamt sämtliche Einnahmen als gewerblich einstuft. Beispiele sind der Zahnarzt als Verkäufer von Zahnpflegemitteln oder ein EDV-Berater, der die eigene Software vertreibt. Beim Finanzamt können die entsprechenden Freibeträge erfragt werden.

Die Umsatzsteuer

Nicht nur die Einkommenssteuer, sondern auch die Umsatzsteuer ist eine bedeutsame Abgabe, auf die Sie sich einstellen müssen, wenn Sie zu den Freiberuflern gehören. Besonders wenn Sie mit dem Kauf und Verkauf von Waren beruflich befasst sind, fällt diese Steuer an, aber auch bei Dienstleistungen. Im wirtschaftlichen Sinne ist die Umsatzsteuer eine Mehrwertsteuer, und vom Konsumenten wird sie auch so genannt.

Die Steuer wird nur erhoben, wenn Umsätze im Inland angegeben werden können. Der Regelsatz in Deutschland ist zur Zeit mit 19 Prozent festgelegt, Bücher und eine hohe Anzahl von Lebensmitteln werden ermäßigt mit 7 Prozent besteuert. Bei der Veräußerung einer Ware oder beim Erbringen einer Dienstleistung werden also 19 Prozent des Wertes beim Kauf aufgeschlagen. Aber dies sind nicht etwa zusätzliche Einnahmen für den Anbieter. Vielmehr muss der Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abgeführt werden.

Die Vorsteuer

Aber der Unternehmer bietet nicht nur Produkte an, er kauft auch ein. Und diese Waren oder Tätigkeiten enthalten ebenfalls einen Umsatzsteueranteil. Als Vorsteuer können Sie diesen Steueranteil herausrechnen, wenn der Einkauf für die Selbständigkeit ausgeführt wurde. Beide Steuern, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer werden miteinander verrechnet und ergeben den Umsatzsteuerbetrag, der dem Finanzamt zusteht.

Nach der Gründung eines Unternehmens erwartet das Finanzamt, dass Sie die Vorsteuer anmelden. Während der ersten zwei Jahre geschieht dies monatlich, andernfalls drohen Geldstrafen und im Wiederholungsfall sogar Haft. Das Anmelden der Vorsteuer können Sie aber auch elektronisch im Internet vornehmen. Bei der Komplexität der Steuerfragen ist es aber ratsam, einen Steuerberater mit der Steuererklärung zu beauftragen

Die Krankenkasse

Für jeden Beschäftigten, auch wenn er selbständig arbeitet, gilt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Im Gegensatz zu Angestellten gibt es bei Freiberuflern drei Optionen. Sie genießen Wahlfreiheit und können sich bei der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung versichern lassen. Zusätzlich besteht bei Künstlern, Publizisten und einige andere die Möglichkeit, der Künstlersozialversicherung beizutreten. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem Einkommen. Bei geringen Einnahmen wird bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze ein gemäßigter Beitrag erhoben. Die privaten Krankenversicherungen bieten einen Basistarif an, auf den jeder Anspruch hat, der in einem freien Beruf tätig ist.

Was ist bei der Altersvorsorge zu beachten?

Freiberuflern sollte auch bewusst sein, dass bei Fragen der Altersvorsorge für sie besondere Regeln gelten. Und es bestehen jeweils eigene Bestimmungen für die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse eines Berufes. Grundsätzlich ist die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) nicht verpflichtend, wenn man den Freiberuflern angehört. Aber einige freiberufliche Selbständige sind sehr wohl pflichtversichert. Neben anderen finden sich hier selbständige Lehrer, Erzieher, Krankenschwestern, Masseure, Hebammen und Seelotsen. Die Begründung ist, dass der in einem dieser Berufe Tätige üblicherweise auf Anordnung eines Vorgesetzten handelt. Auf der anderen Seite ist der selbstständig tätige Arzt, der Logopäde, der Heilpraktiker und auch der Notar sowie der Rechtsanwälte nicht pflichtversichert in der GRV.

Die Rentenversicherung in Standeskammern

Wer in einer Standeskammer, also einer berufsständischen Kammer, organisiert ist, muss sich in das Versorgungswerk der jeweiligen Kammer aufnehmen lassen. Zu den Berufen, die der Kammerpflicht unterliegen, gehören, wie schon oben ausgeführt, Apotheker und Ärzte, Notare, Rechtsanwälte und einige andere. Für die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk werden die Beiträge zur Rentenversicherung erhoben. Im Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist in Paragraph 157 festgelegt, sich der zu entrichtende Beitrag des Freiberuflers am Höchstsatz der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert.

Bei einigen Angestellten in freien Berufen kann es aber vorkommen, dass sie zwei Versicherungssystemen angehören, nämlich der GRV und einer berufsständischen Versorgung. Ein angestellter Rechtsanwalt oder Architekt kann in dieses Dilemma geraten. Dann besteht die Möglichkeit, sich von der GVR befreien zu lassen, und nur dem Versorgungswerk anzugehören. Dies gilt für Angestellte, die Pflichtmitglieder im Versorgungswerk vor dem 1.1.1995 waren und einer Pflichtmitgliedschaft zur jeweiligen Kammer unterliegen.

Die Künstlersozialkasse

Seit den 70er Jahren gibt es für Künstler und auch Publizisten eine besondere Versicherung für den Rentenbezug, den Krankheitsfall und die Pflege – die Künstlerversicherung (KSV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die KSV mittlerweile eine Pflichtversicherung. Wer die Kriterien für die Aufnahme erfüllt, muss dort einen Antrag stellen.

Erzielt man im Jahr ein Einkommen, das höher ist als 3 900 Euro, ist überwiegend im Inland tätig und beschäftigt höchstens einen Arbeitnehmer, wird man in der Künstlersozialversicherung versichert. Wenn Sie dieses Mindestjahreseinkommen nicht erzielen, sind Sie versicherungsfrei. Wer nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehört, kann sich außerdem in einem berufsständischen Versorgungswerk versichern. In dem ein oder anderen Bundesland besteht auch die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Pflicht-Versorgungswerk für den selbständigen Ingenieur oder Psychotherapeuten.

Dr. Hans-Peter Luippold

Autor: Dr. Hans-Peter Luippold

Dr. Hans-Peter Luippold studierte Betriebswirtschaft in Freiburg und Köln und sammelte als Führungskraft bei Daimler, Volkswagen, Lufthansa, Wella und Vorwerk Erfahrungen in allen wesentlichen Unternehmensbereichen. Seit April 2000 ist er als Unternehmens- und Personalberater in Frankfurt am Main tätig. Er hält regelmäßig Vorträge und lehrt zu den Themen Erfolg und Karriere. Vernetzen Sie sich mit ihm über Xing und LinkedIn.

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